VOB/B Ausgabe 2002 - Die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen:

Im Bundesanzeiger ist am 29.10.2002 die ,,Bekanntmachung der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B veröffentlicht worden.

Die Überarbeitung der VOB/B beruhte insbesondere auf Gesetzesänderungen (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 03.03.2000 und Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29.11.2001unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur). Man wird sich teilweise an neue Termini gewöhnen müssen (z.B. Mängelansprüche statt Gewährleistung). Eine sprachliche Änderung erscheint besonders erwähnenswert: Nachdem sich der DVA (früher: Deutscher Verdingungsausschuss) in „Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss“ umbenannt hat, wird auch die VOB künftig nicht mehr für „Verdingungsordnung für Bauleistungen“, sondern für „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)“ stehen.


Zu § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktion)

§ 12 Nr.5 (Abnahmefiktion)
(1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

Die Änderung in § 12 Nr. 5 Abs. 2 S. 1 VOB/B dient der Klarstellung, dass Abs. 2 wie Abs. 1 nur dann eingreift, wenn keine Abnahme verlangt wird.


Zu § 13 Nr. 1 VOB/B (Gewährleistungsrecht - Mangelbegriff)

§ 13 Nr. 1 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängel zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art der Leistung erwarten kann.

Zur Anpassung an den Wortlaut des neuen § 633 BGB wurde § 13 Nr. 1 VOB/B neu gefasst. Der Begriff der Gewährleistung ist hierbei entfallen, so dass die Überschrift ebenfalls anzupassen war.
Aus Gründen der Parallelität und der daraus abzuleitenden Legitimation wurde der Mangelbegriff des § 13 Nr. 1 VOB/B an den Mangelbegriff des § 633 BGB angepasst. Die in § 13 Nr. 1 VOB/B zusätzlich geschriebenen Tatbestandsmerkmale „zum Zeitpunkt der Abnahme“ und „anerkannte Regeln der Technik“ waren bereits im alten § 13 Nr. 1 VOB/B enthalten und sind im geltenden, wie im alten § 633 BGB ungeschriebene Tatbestandsmerkmale.
Die mit der „zugesicherten Eigenschaft“ gemeinte ausdrücklich vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist im neuen § 633 BGB begrifflich bereits enthalten. Da die Formulierung des § 633 BGB in § 13 Nr. 1 VOB/B übernommen wurde, konnte in § 13 Nr. 1 VOB/B auf den Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“ verzichtet werden.

Vom Sachmangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B sind Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen zu unterscheiden. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Abnahme von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Treten nach Abnahme der Leistung Mängel auf, ist zu prüfen ob diese auf eine im Zeitpunkt der Abnahme vorliegende Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zurückzuführen sind. Beruhen Abnutzung oder Verschleiß kausal auf einem Mangel, so stellen sie einen Sachmangel dar. Beruhen Abnutzung oder Verschleiß dagegen ausschließlich auf dem vertragsgerechten Gebrauch (natürliche Abnutzung) oder auf einem außergewöhnlichen (überobligatorischen/unsachgemäßen) Gebrauch, handelt es sich um Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die nicht auf Mängeln des Werkes im Zeitpunkt der Abnahme beruhen. In diesen Fällen stellen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen keinen Sachmangel dar.


Zu § 13 Nr. 2 VOB/B (Zugesicherte Eigenschaften bei Leistungen nach Probe)

Wegen Wegfalls des Tatbestandsmerkmals „zugesicherte Eigenschaften“ in
§ 633 BGB und in § 13 Nr. 1 VOB/B musste auch § 13 Nr.2 VOB/B angepasst werden. Im Fall der Leistung nach Probe sind die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheiten anzusehen.

§ 13 Nr. 2
Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.


Zu § 13 Nr. 3 VOB/B (Beweislast für Mängel im Leistungsverzeichnis oder bei Anordnungen des Auftraggeber)

Zu § 13 Nr. 3 VOB/B wurde klargestellt, dass den Auftragnehmer die Beweislast dafür trifft, dass er den Auftragnehmer auf Mängel im Leistungsverzeichnis oder bei Anordnungen hingewiesen hat. Erkennt der Auftragnehmer, dass das Leistungsverzeichnis unvollständig ist oder technische Mängel aufweist, muss er tätig werden und darf sich nicht auf das Stellen eines Nachtragsangebotes verlassen.

§ 13 Nr. 3
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.


Zu § 13 Nr. 4 VOB/B (Verjährungsfrist für Mängelansprüche)

Das Wort „Gewährleistung“ wurde durch „Mängelansprüche“ ersetzt, da § 13 Nr. 1 VOB/B mit der Anpassung an den Wortlaut des § 633 BGB eine Neufassung erhalten hat. Holzerkrankungen finden in der Neufassung des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B keine besondere Erwähnung mehr. Sind Bauwerke oder Teile davon aus Holz gefertigt und weist dieses Holz Erkrankungen auf, wird stets auch eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Bauwerkes vorliegen. Die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B wurden verlängert. Die Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Regelung und der Gewährleistungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B alter Fassung und der dadurch in der Vergangenheit häufig formulierten Kritik an der VOB/B führten zu einer deutlichen Erhöhung der Verjährungsfristen. Ein Grund für die kurzen Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B alter Fassung lag außerdem darin, dass in den Fällen, in denen der Mangel am Bauwerk auf einem Mangel am Baustoff zurückzuführen ist, der Werkunternehmer wegen § 477 Abs. 1 BGB a.F. nur innerhalb von sechs Monaten Regress beim Baustoffhändler nehmen konnte. Dieser Gesichtspunkt hat angesichts der Regelung des § 438 Abs. 2 Buchst. b BGB (fünfjährige Gewährleistungsfrist für Baustoffe, die für ein Bauwerk verwendet werden) nicht mehr die entscheidende Bedeutung.

Eine Sonderstellung nehmen die feuerberührten und abgasdämmenden Teile von industriellen Feuerungsanlagen (insbesondere Hochöfen) ein. Von dieser Ausnahmeregelung in § 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 2 VOB/B sind nur Anlagen der genannten lndustriebereiche betroffen. An den vom Feuer berührten Teilen werden feuerfeste Werkstoffe eingesetzt, die wegen der entstehenden Belastungen aus dem Gebrauch meist eine kürzere Lebensdauer als ein Jahr aufweisen. Auf Heizungsanlagen und deren Teile, wie Brenner etc. findet § 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 2 VOB/B keine Anwendung.

§ 13 Nr. 4
(1) Ist für die Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).


Zu § 13 Nr. 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VOB/B (Neubeginn der Verjährung)

Die Länge der Verjährungsfrist nach der Unterbrechung der Verjährung durch schriftliches Mangelbeseitigungsverlangen bzw. durch Mangelbeseitigung ist auf 2 Jahre begrenzt, wenn nicht die Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B oder die vereinbarte Verjährungsfrist die Verjährung später enden lässt. Die Begrenzung auf zwei Jahre erfolgte, um einen Ausgleich zur verlängerten Verjährungsfrist in § 13 Nr. 4 VOB/B zu schaffen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 66, 142 ff.) zur bisherigen VOB/B z.B. bei einer von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B abweichend vereinbarten 5-jährigen Verjährungsfrist die Verjährungsunterbrechung nach § 13 Nr. 5 VOB/B nur zu einer Verjährungsverlängerung um 2 Jahre führen kann.

§ 13 Nr. 5
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.


Zu § 13 Nr. 6 VOB/B (Minderung)

Mit den Änderungen in § 13 Nr. 6 S. 1 VOB/B wurde sprachlich herausgestellt, dass die Minderung als Gestaltungsakt durch Erklärung erfolgt. Zur Berechnung der Minderung wird auf den überarbeiteten § 638 BGB verwiesen, der diese Frage regelt.

§ 13 Nr. 6
Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).


Zu § 13 Nr. 7 VOB/B (Haftung)

Die haftungsbegrenzende Regelung des § 13 Nr. 7 VOB/B musste wegen der Neufassung der AGB-rechtlichen Vorschriften des § 309 Nr. 7 BGB überarbeitet werden. Gemäß § 309 Nr. 7 BGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsbegrenzungen für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Haftungsausschlüsse für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unwirksam. Diese Haftungsfälle wurden daher vor den haftungsbeschränkenden Regelungen des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B alter Fassung eingefügt.

In Abs. 3 des § 13 Nr. 7 VOB/B sind die beiden haftungsbeschränkenden Regelungen des § 13 Nr. 7 Abs. 1 und 2 VOB/B alter Fassung zusammengefasst und sprachlich überarbeitet.

In Abs. 3 S. 2 Buchst. b wurde gegenüber dem alten Abs. 2 Buchst. c eine Korrektur erforderlich, da die Haftungsbegrenzung des Buchst. c an die zugesicherte Eigenschaft anknüpft. Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft ist in § 633 BGB jedoch entfallen, so dass in § 13 Nr. 7 VOB/B entsprechend der Diktion des in Anlehnung an § 633 BGB neu formulierten § 13 Nr. 1 VOB/B ebenfalls auf die vereinbarte Beschaffenheit abzustellen ist.

§ 13 Nr.7
(1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.

(3) Im übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinaus gehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.


Zu § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B (Fälligkeit)

Im Hinblick auf § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB wurde herausgestellt, dass der Zugang der Aufstellung für die Abschlagszahlung (bzw. der Schlussrechnung im Falle des § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B) sowie die Prüfung der Rechnung bzw. der Ablauf der Prüffrist Fälligkeitsvoraussetzung ist. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

§ 16 Nr. 1
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.


Zu § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B (Zinssatz Vorauszahlungen)

Um ein Arbeiten mit unterschiedlichen Bezugsgrößen zu vermeiden, wurde einheitlich auf den Zinssatz des BGB abgestellt.

§ 16 Nr. 2
(1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Die Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit 3 v.H. über dem Basiszins des § 247 BGB zu verzinsen.


Zu § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B (Verzug und Verzugszinssatz)

In § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B erfolgte eine Kopplung an die gesetzliche Regelung. Diese hat den Vorteil, dass damit auch die Differenzierung in der Höhe der Zinssätze übernommen wurde.

Gemäß § 16 Nr. 5 Absätze 3 bis 5 VOB/B ist im Regelfall für einen Zahlungsverzug des Auftraggebers das Setzen einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist können Verzugszinsen in der in § 288 BGB angegebenen Höhe verlangt werden. In den Fällen, in denen der Auftraggeber fällige unbestrittene Guthaben aus Schlussrechnungen nicht innerhalb der 2 Monatsfrist auszahlt, kann der Auftragnehmer nach Abs. 4 auch ohne Nachfristsetzung Verzugszinsen verlangen. Unbestritten sind Guthaben, soweit der Auftraggeber die vorgelegte Schlussrechnung geprüft und festgestellt hat (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOBIB). Auf das Gebot bei einer Verzögerung der Schlussrechnungsprüfung unbestrittene Guthaben gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Regelung zum Recht der Arbeitseinstellung besteht - wie sich aus Abs. 5 ergibt -nicht nur für Abschlagszahlungen (Fälle des Abs. 3), sondern auch für Teilschlusszahlungen (Fälle des Abs. 4).

§ 16 Nr. 5
(1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftragnehmer das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Abs. 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.


Zu § 16 Nr. 6 VOB/B (Zahlung an Dritte)

§ 16 Nr. 6 S. 1 VOB/B wurde auf den Fall beschränkt, dass die Subunternehmer oder Arbeitnehmer wegen des Verzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Arbeiten am Bauwerk zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung des Bauwerks sicherstellen soll.

§ 16 Nr. 6
Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags, beteiligt sind wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.


Zu § 17 Nr. 4 VOB/B (Ausschluss der Bürgschaft auf erstes Anfordern)

Bei Vereinbarung der VOB/B darf der Auftraggeber nach § 17 Nr. 4 S. 3 VOB/B keine Bürgschaft auf erstes Anfordern als Sicherheit verlangen. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
Bei der Bürgschaft aud erstes Anfordern konnte der Auftraggeber treuwidrig den Bürgschaftsbetrag von der Bank abfordern, ohne dass in irgendeiner Weise bewiesen war, dass tatsächlich berechtigte Mängelrügen vorlagen und der Auftragnehmer sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet.

§ 17 Nr. 4
Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.


Zu § 17 Nr. 8 VOB/B (Rückgabe der Sicherheiten)

Im Zusammenhang mit der Änderung der Fristen in § 13 Nr. 4 VOB/B war auch eine Änderung des § 17 Nr. 8 VOB/B erforderlich.
§ 17 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B enthält Regelungen über die Verpflichtung zur Rückgabe der nicht verwerteten Vertragserfüllungssicherheit geregelt. Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz der Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Sicherheit trotz Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche nicht zurückgegeben werden muss, wenn noch Ansprüche des Auftraggebers, etwa aus Verzug, bestehen. Mit Abs. 1 S. 2 wird deutlich gemacht, dass der Auftraggeber dann einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten darf.

§ 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B enthält eine gesonderte Regelung zur Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheit für Mängelansprüche. Nach Abs. 2 ist die Sicherheit in der Regel nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Die Parteien können jedoch in Bauverträgen einen gesonderten Rückgabezeitpunkt vereinbaren.


§ 17 Nr. 8
(1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.


Zu § 18 Nr. 2 VOB/B (Hemmung der Verjährung für die Dauer des Verfahrens)

Auch wenn das Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B kein schiedsgerichtliches Verfahren darstellt, wird der Beginn einer Hemmung der Verjährung geregelt. Der Beginn der Hemmung knüpft an den Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung des Verfahrens bei der vorgesetzten Dienststelle an. Die Sätze 2 und 3 berücksichtigen die Hemmung bei laufenden Verhandlungen gemäß § 203 BGB, bringen aber andererseits aufgrund der geforderten Schriftform mehr Rechtssicherheit. Die Frist für das Ende der Hemmung beträgt entsprechend der gesetzlichen Regelung 3 Monate.

§ 18 Nr. 2
(1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlußfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet frühestens 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder Mitteilung nach Satz 2.

(Quelle: Einführungserlass des BMVBW vom 12.02.2003)