Verdingungsordnung für Bauleistungen
VOB/B 2002
Nach den Beschlüssen des DVA ( Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss)
vom 2.5.2002.
Veröffentlicht am 29.10.2002.
Inhaltsübersicht
§ 1 Art und Umfang der Leistung
§ 2 Vergütung
§ 3 Ausführungsunterlagen
§ 4 Ausführung
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 7 Verteilung der Gefahr
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Mängelansprüche
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten
§ 1 Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung
erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit
auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht
eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner
Zustimmung übertragen werden.
§ 2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach
der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen,
den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich
ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B.
durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart
ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfaßten
Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen
Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte
Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer
nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen)
oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises
soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der
Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten
auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen
Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfaßten Teilleistung andere
Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so
kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung
der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber
selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen),
so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Absatz 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers
die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert,
so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten
zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muß jedoch den
Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung
der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte
Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß
ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so
ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten
zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen
der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nr. 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer
hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst
kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere
Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber
solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht im
auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig
waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich
angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten
die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen
der Nummern 5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag
(§ 677 ff.) bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen,
die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen
oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie
zu vergüten.
(2) Läßt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem
Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des
Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das
Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der
baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen
und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen
Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie,
soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört,
auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf
entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen
und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner
der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die
vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes
Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber
nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder
für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten.
Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen.
Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien
ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers
zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer
zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
und Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem
Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile
von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert
werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen
sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse
preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte
und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden
Leistung (Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich
nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten
Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber
ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung
der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt
oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die
Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte
Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem
Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und
die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine
Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für
Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern
regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer
Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst
schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt
jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für
den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer,
mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm
für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme
vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers
hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee
und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon
nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist
von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten
des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert
werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch
mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit
zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt
der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann
ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen
und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die
der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer
ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb,
obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber in einer
angemessenen Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8
Nr. 3 VOB/B).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer
die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen
bekanntzugeben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände
von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer
vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen
und ihm die Gegenstände nach höherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung
etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers
(§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber
und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere
Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis
ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen)
zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag
ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen
Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung
zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile
so unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten
werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich
Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät
er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung
nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz
nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung
der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch
auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber
offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete
Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für
ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen
bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten nicht
als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden
kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die
hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen,
ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten
zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen
des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so
hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens,
des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht
zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten,
soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat
dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche
nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige
Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit
der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht
die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung
und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere
Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag
kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß
sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an
Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines
Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§
649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird
oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen
des § 4 Nr. 7 und 8 Absatz 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist
fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags
kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt
werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch
nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen
Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz
des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf
die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung
des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte,
Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte
Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen
Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen
12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlaß
der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden
des Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Nr. 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur
für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrages gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen,
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und
dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst
in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem
hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach §
642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für
das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich
zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden,
für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien
haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der
Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein,
wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene
Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung
seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien
und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz
verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender
Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen
außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen
der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen,
so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis
der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände
angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das
Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3 oder 4 von
der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch
genommen wird, den nach Nr. 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen
hat, kann sie verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit
gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht
anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit
zur Äußerung gegeben zu haben.
§11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345
BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer
nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn
der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage;
ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als
1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen,
wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch
vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung,
so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere
Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert
werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen.
Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die
Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen
Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden,
wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist
dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald
mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit
Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung
der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen
Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von
6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung
der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er
sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme
frei von Sachmängel zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme
frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den
anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart,
so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der
Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte
Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos
anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß
als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder
auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen
Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers,
so haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3
obliegende Mitteilung gemacht.
4. (1) Ist für die Mängelansprüche keine Verjährungsfrist
im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für
Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten
Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1beträgt die Verjährungsfrist
für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen
1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen
davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche
abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden
hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist
nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in
sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§
12 Nr. 2a).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der
Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel
verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens
an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle
vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt
für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch
nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten
Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer
vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber
die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder
ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so
kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer
die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
7. (1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln
haftet er für alle Schäden.
(3) Im übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage
zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung
dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen
ist. Einen darüber hinaus gehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann
zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht
auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien
und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt
hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen,
Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen
des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf
Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang
der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen
in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind
zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur
schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen
zu beantragen.
3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer vertraglichen
Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage
nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist;
diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm
der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie
der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden
sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln,
so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten
der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle,
Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der
Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten,
die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen
für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis)
zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht
nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so
gilt Nr. 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen,
für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind,
wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich
oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber
hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann
er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben.
Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als
anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen einzureichen. Für
die Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel
Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die
nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird,
die nach Maßgabe von Nr. 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen,
Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und
Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen
Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare
Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muß. Als Leistungen gelten hierbei auch die für
die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie
die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber
nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende
Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind
nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen
zulässig.
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang
der Aufstellung fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung und Gewährleistung
des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit
zu leisten. Die Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist,
mit 3 v.H. über dem Basiszins des § 247 BGB zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
3. (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und
Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig,
spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung
ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist
das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt Nachforderungen
aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet
und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis
auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen,
wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung
nach Abs. 2 und 3 über die Schlußzahlung zu erklären. Er wird
hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das
nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlußrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig
festgestellt und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht,
so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe
der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftragnehmer das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für
dieses Guthaben abweichend von Abs. 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt
Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten
bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene
Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten,
soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers
aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags, beteiligt
sind wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung
zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen
soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers
innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob
und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese
Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben so gelten die Voraussetzungen für
die Direktzahlung als anerkannt.
§ 17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232
bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt
oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts
oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der
Kreditversicherer
- in der Europäischen Gemeinschaft oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit;
er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß
der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung
ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§
771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift
des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine
Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern
verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer
den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen,
über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige
Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in
Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung
um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme
erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen
und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten
Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muß er veranlassen, daß dieses
Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrages benachrichtigt.
Nr. 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, daß
der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlußzahlung
auf Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so
kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Läßt
der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige
Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen und braucht dann keine Sicherheit
mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen
Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß
zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung
nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers
einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen
gelten Nr. 5 und Nr. 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung
zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit
für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche
des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche
umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche
einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche
nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt
vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten
Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil
der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach
§ 38 der Zivilprozeßordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung
des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. (1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten,
so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar
vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen
Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung
schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen.
Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb
von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber
erhebt und dieser ihn auf die Ausschlußfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens
nach Abs. 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten
Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht
weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit.
Die Hemmung endet frühestens 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides
oder Mitteilung nach Satz 2.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen,
für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über
die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische
Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle
vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt
der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.