Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat auf seiner Sitzung am 02.05.2002 die neue VOB 2002 verabschiedet. Sie ist mittlerweile im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft getreten.
Die Geltung der VOB muß im privaten und gewerblichen Bauvertrag gesondert vereinbart werden. Dabei kann sich die gesonderte Vereinbarung immer nur auf den Teil B (VOB/B) beziehen. Der Teil A regelt die öffentliche Ausschreibung, der Teil C gilt als Zusammenfassung technischer Vertragsbedingungen ohnehin zwingend für jeden Bauvertrag.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil
eines Vertrages, wenn der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit
verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Die Vorschriften der VOB/ B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Somit muß die VOB/ in den Vertrag einbezogen werden.
Sie gilt nicht automatisch und stellt auch zwischen Unternehmern keinen Handelsbrauch
dar.
Die bloße Bezugnahme auf die Geltung der VOB/B (etwa die Formulierung auf dem Geschäftspapier: „Als Vertragsgrundlage gilt die VOB/B“) reicht gegenüber einem im Bauwesen bewanderten, also beispielsweise einem Bauunternehmer oder einem Architekten aus, nicht aber gegenüber einem Baulaien.
Gegenüber Vertragsparteien, die im Baurecht nicht bewandert
sind, wird die VOB/ B nur wirksam einbezogen, wenn der Verwender seinem zukünftigem
Vertragspartner in zumutbarer Weise die Gelegenheit einräumt, den vollen
Text zur Kenntnis zu nehmen.
Gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber wird die VOB nicht wirksam
einbezogen, wenn das Angebot des Handwerkers lediglich den Hinweis enthält,
die VOB könne in seinen Geschäftsräumen eingesehen werden (vgl.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1996 – 22 U 194/95).
Der bloße Hinweis im Vertrag, dem Vertragspartner werde der Text der VOB/B
auf Wunsch kostenlos zur Vertügung gestellt, genügt diesen Ertordernissen
ebensowenig (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1999 – VII ZR 170/98) .
Es ist dem Auftragnehmer dringend anzuraten, den vollen Text
der VOB/B mit zu übergeben, wenn er es auf der Auftraggeberseite mit Baulaien
zu tun hat.
Es reicht nicht aus, den Vertragspartner bloß auf die Möglichkeit
zu verweisen, den Text der VOB irgendwo einzusehen oder zu beziehen.
Der Verwender muß seine Bedingungen offenlegen und auf
die von ihm beabsichtigte Einbeziehung hinweisen. Die Möglichkeit der unmittelbaren
Kenntnisnahme hat für den Bauherrn eine andere Bedeutung, als wenn er sich
auf seinen Wunsch selbst darum kümmern muß, die VOB/ B zu erhalten,
um seine Informationsmöglichkeiten zu wahren. Die ihm angediente Entscheidung
ob er die Geschäftsbedingungen des Verwenders erst anfordern und dann kennenlernen
will, verschiebt, wenn auch kaum merklich, die Gewichte zugunsten des Verwenders.