Die Schuldrechtsreform - Fragen und Antworten

 

Der Deutsche Bundestag hat am 10. Oktober 2001 den Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung in der Fassung der Ausschüsse beschlossen. Da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen hat, ist das Gesetz wie geplant am 1.1.2002 in Kraft getreten.
Anlass für die Schuldrechtreform ist das Europarecht. Deutschland musste drei Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen:

1. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/EG) – spätestens zum 01.01.2002. Diese Richtlinie betrifft den Verkauf beweglicher Sachen von einem Unternehmer an einen privaten Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf)

2. Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (RL 2000/35/EG) spätestens zum 07.08.2002

3. E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) – spätestens zum 16.01.2002. Diese Richtlinie betrifft den elektronischen Geschäftsverkehr


Durch die Schuldrechtsreform ändert sich das Gewährleistungsrecht der für den Unternehmer besonders wichtigen Vertragstypen Kaufvertrag und Werkvertrag. Das neue Schuldrecht gilt sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB). Gleichwohl werden in Details – etwa bei der Gewährleistungsfrist im Kaufrecht – Verbraucher und Unternehmer unterschiedlich behandelt.
Nachstehend werden einige gravierende Eckpunkte der Reform, bezogen auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr aufgezeigt; dies allerdings mit Vorbehalt, da das neue Recht noch einige „Baustellen“ und ungeklärte Fragen offenbart.


Welche Gewährleistungsfristen gelten ab dem 01.01.2002?

Die gesetzliche Regelverjährung von Ansprüchen beträgt ab 2002 3 Jahre.

Für Kaufverträge gilt eine kürzere Sonderverjährung von 2 Jahren, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Unternehmer) durch AGB auf 1 Jahr verkürzt werden kann.
Diese Frist gilt nicht für Stoffe und Materialien, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden (sog. Baustoffe oder Bauteile) und dessen Mangelhaftigkeit verursachen. Hier gilt eine 5-Jahres-Frist.

Bei Werkverträgen verjähren Ansprüche, die die Herstellung, Veränderung oder Wartung einer Sache betreffen, in 2 Jahren. Gleiches gilt für diesbezügliche Planungs- und Überwachungsleistungen. Bei Ansprüchen wegen Mängeln eines Bauwerkes (Bauwerkvertrag) bleibt es bei der bisherigen 5-Jahres-Frist. Gleiches gilt für Planungs- und Überwachungsleistungen bei Bauwerken.
Alle übrigen Werkmängel (bei unkörperlichen Leistungen) verjähren in 3 Jahren.


Können die Gewährleistungsfristen vertraglich verkürzt werden und muss dabei zwischen privaten Verbrauchern und Unternehmern unterschieden werden?

Die Verjährungsfristen können vertraglich verkürzt werden – mit folgenden Einschränkungen, die sich aus den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf und des früheren AGB-Gesetzes ergeben:

Nach § 475 Abs. 2 BGB sind beim Verbrauchsgüterkauf vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarungen, die die Verjährungsfrist bei neuen Sachen auf weniger als 2 Jahre und bei gebrauchten auf weniger als 1 Jahr verkürzen, unwirksam. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem. § 474 BGB vor, wenn ein privater Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Im Anwendungsbereich des früheren AGB-Gesetzes sind gemäß § 309 Nr.8 b) ff) BGB bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen Vereinbarungen unzulässig, die die Unterschreitung einer Mindestfrist von einem Jahr bewirken. Das bedeutet, daß die Fristen in AGB bis auf ein Jahr verkürzt werden können. Dies gilt aber nicht im Verbrauchsgüterkauf (s.o.), für den Verkauf von Baustoffen und für Arbeiten an einem Bauwerk (Bauwerkvertrag). Hier ist eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen nicht möglich.
Es gilt eine (altbekannte) Ausnahme für den Bauwerkvertrag: Durch die Einbeziehung der VOB Teil B können die Verjährungsfristen im Bauwerkvertrag nach wie vor verkürzt werden.

Beim Verkauf von gebrauchten Waren ändert sich im unternehmerischen Geschäftsverkehr gegenüber der alten Rechtslage nichts. So sind Gewährleistungsausschlüsse nach wie vor möglich. Gleiches gilt übrigens für Verbraucher untereinander.

Fazit: Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Verkäufer mindestens 2 Jahre für Sachmängel haften. Der Verkäufer darf diese Frist nicht umgehen oder verkürzen.
Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer beim Unternehmer einkauft. Hier darf der Verkäufer seine Haftung durch AGB auf ein Jahr beschränken.


Übersichten zu den Gewährleistungsfristen:
Kaufrecht

gesetzliche Verjährung

in AGB abkürzbar
neue Sache
Unternehmer - Unternehmer
2 Jahre bis auf 1 Jahr
gebrauchte Sache
Unternehmer - Unternehmer
2 Jahre bis auf 0
Gewährleistungsausschluss möglich
neue Sache
Unternehmer – Verbraucher
sog. Verbrauchsgüterkauf
2 Jahre keine Verkürzung möglich
gebrauchte Sache
Unternehmer - Verbraucher
2 Jahre bis auf 1 Jahr
neue, gebrauchte Sache
Verbraucher - Verbraucher
2 Jahre bis auf 0
Gewährleistungsausschluss möglich
Bauteile (neue)

Unternehmer - Unternehmer
Unternehmer – Verbraucher
(gebrauchte Bauteile sind wie sonstige gebrauchte Sachen zu behandeln)

5 Jahre
5 Jahre

ja, aber Rahmen fraglich
keine Verkürzung möglich



Werkvertragsrecht gesetzliche Verjährung in AGB abkürzbar?
Herstellung, Veränderung, Wartung 2 Jahre 1 Jahr
Bauwerkvertrag 5 Jahre

keine Verkürzung möglich,

es sei denn, Vereinbarung der VOB/B;
dann 4 Jahre bzw. 2 Jahr, wenn Kunde Wartungsvertragsangebot des Unternehmers ablehnt

Sonstige Werkverträge
(unkörperliche Leistungen)
3 Jahre 1 Jahr




Neu: Rückgriffsrecht des Unternehmers
(wenn am Ende der Kette ein Verbrauchsgüterkauf steht)

Da der Letztverkäufer aufgrund der zwingenden Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes als „der Dumme“ dastehen würde, erlauben die Rückgriffsregelungen der §§ 478 ff. BGB nunmehr eine Rückabwicklung des Vertrages in der Lieferkette bis hin zum Hersteller.
Im Einzelnen ist der Rückgriffsanspruch wie folgt ausgestaltet:

- Der Letztverkäufer, der auf Gewährleistung in Anspruch genommen worden ist, kann die ihm seinerseits zustehenden Rechte aus § 437 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung gegenüber seinem Lieferanten geltend machen (§ 478 Abs. 1 BGB).
- Ein besonderer Vorteil besteht für die Handwerksbetriebe darin, dass der Letztverkäufer von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die er zur Nacherfüllung machen musste (§ 478 Abs. 2 BGB).
- Das Rückgriffsrecht ist vereinbarungsfest (§ 478 Abs. 4 BGB). Die an sich möglichen vertraglichen Gewährleistungsbeschränkungen zwischen den Lieferanten sind gem. dieser Bestimmung nur dann wirksam, wenn für die vertraglich vereinbarte Beschränkung dem Rückgriffsgläubiger ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
- Der Rückgriffsanspruch gilt jedoch nur im Rahmen einer Lieferkette zwischen Unternehmern. Der Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug von einem Privaten erworben hat, kann sich auf die Rückgriffsrechte des § 478 BGB nicht berufen.
- Die Rügepflicht des § 377 HGB bleibt bestehen (§ 478 Abs. 6 BGB).

Das Rückgriffsrecht des Letztverkäufers gilt jedoch nicht bei gebrauchten Sachen.

Hinsichtlich der Verjährung der Rückgriffsansprüche sind einige Besonderheiten zu beachten:

- Der in § 478 Abs. 2 BGB geregelte Aufwendungsersatzanspruch verjährt binnen 2 Jahren ab Lieferung der Sache an den Verbraucher.

- Bei neu hergestellten Sachen tritt eine Ablaufhemmung der Verjährung dergestalt ein, dass die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Für die Ablaufhemmung gilt eine Höchstfrist von 5 Jahren nach Ablieferung der Kaufsache beim Unternehmer (§ 479 S.2 BGB).


Beispiele zur Verjährung in der „Kette“

Beispiel 1:
Der Hersteller (HE) verkauft eine neue bewegliche Sache, etwa ein steckerfertiges Gerät, an den Händler (HÄ). HE verkürzt in seinen AGB die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr.
HÄ verkauft die Sache weiter an den Handwerker (HW). Auch HÄ verkürzt die Frist auf 1 Jahr.
HW verkauft die Sache dann an den privaten Endverbraucher (PRIV). Diesem muss HW eine Frist von 2 Jahren einräumen (Verkürzung in AGB nicht möglich!).
Nach 1 ½ Jahren macht PRIV einen Gewährleistungsschaden geltend. HW haftet im Rahmen der Gewährleistung, kann aber selber gegenüber HÄ keinen Gewährleistungsschaden mehr geltend machen.
Lösung: Nach § 478 BGB kann er aber als der auf Gewährleistung in Anspruch genommene Letztverkäufer (HW) gegenüber seinem Lieferanten (HÄ) Rückgriff nehmen, auch wenn die eigentliche Gewährleistungsfrist schon abgelaufen ist. Der Lieferant (HÄ) kann wiederum gegenüber dem Hersteller (HE) Rückgriff nehmen (§ 478 Abs. 5 BGB).

Beispiel 2:
Der Hersteller (HE) verkauft eine neue bewegliche Sache (Kompressor) an den Händler (HÄ).
HE verkürzt in seinen AGB die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr.
HÄ verkauft die Sache weiter an den Handwerker (HW). Auch HÄ verkürzt die Frist auf 1 Jahr.
HW baut den Kompressor in eine Kälteanlage ein, die er bei seinen Kunden, dem Bäcker (BÄ), zu erstellen hat. HW schließt mit BÄ einen VOB-Werkvertrag. Da HW dem BÄ einen Wartungsvertrag anbietet, den dieser ablehnt, beträgt die Gewährleistungsfrist nach VOB/B 2 Jahr. Der Kompressor offenbart nach 7 Monaten einen Gewährleistungsmangel.
Lösung: Zeigt sich innerhalb eines Jahres ein Gewährleistungsmangel, kann HW in der Regel selber noch gegenüber HÄ Rückgriff nehmen.
Vorliegend ist allerdings höchst fraglich, ob Hä in seinen AGB die Gewährleistungsfrist für den Kompressor überhaupt auf ein Jahr verkürzen kann, da es sich vorliegend um ein sog. Bauteil handelt (vgl. Übersicht)


Neu: Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf

Von nun an gibt es bei auftretenden Mängeln eine Beweislastumkehr. Das heißt, für die ersten sechs Monate nach dem Kauf muss nicht mehr der Käufer beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war, sondern der Verkäufer muss beweisen, dass die Ware fehlerfrei war. Diese Regelung kann durch AGB nicht ausgeschlossen werden. Sie gilt nicht für Gebrauchtsachen.

Also: Tritt der Fehler oder Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf auf, geht der Gesetzgeber davon aus, dass dieser von Anfang an da war. Der Verkäufer muss im Zweifel das Gegenteil beweisen. Danach dreht sich der Spieß um. Bei Mängeln, die nach mehr als sechs Monaten zum ersten Mal auftauchen, muss der Kunde belegen, dass diese schon bei Übergabe der Sache vorhanden waren.


Nach wie vor: Gewährleistungsfristen sind keine Garantiefristen!!

Garantien vergeben Verkäufer oder Hersteller ganz individuell. Sie müssen – im Unterschied zur „normalen“, ohnehin laufenden gesetzlichen Gewährleistung - stets gesondert vertraglich vereinbart werden. Sie können kürzer oder auch viel länger sein als die Gewährleistungsfrist und sich ggf. lediglich auf bestimmte Teile beziehen. Beim Verkauf einer Kälteanlage beispielsweise kann der Verkäufer auch drei Jahre Garantie auf die Anlage bzw. auf bestimmte Teile geben (z.B. auf Funktion, Haltbarkeit, Dichtigkeit, etc.). Wenn er das aber nicht tut, schreibt zumindest das Gesetz eine bestimmte Gewährleistungsfrist vor. Diese betrifft die gesamte verkaufte bzw. eingebaute Sache.

Was gilt beim sogenannten Werklieferungsvertrag?

Verpflichtete sich der Unternehmer nicht nur zur Herstellung eines Werkes, sondern auch zur Lieferung der dazu benötigten Materialien, so lag nach bisherigem Recht ein sogenannter Werklieferungsvertrag vor. Handelte es sich bei der herzustellenden Sache um ein Serienprodukt, so galt Kaufrecht, ansonsten weitgehend Werkvertragsrecht.
Diese Unterscheidung ist seit dem 01.01.2001 hinfällig. Der gesonderte Typus des Werklieferungsvertrages entfällt. § 651 BGB regelt die Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften für solche Verträge, die auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gerichtet sind. Auch für individuell herzustellende bewegliche Sachen gelten danach nahezu uneingeschränkt die kaufrechtlichen Vorschriften und somit die kaufrechtlichen Verjährungsfristen. Die Lieferung von Sondermaschinen z. B. erfolgt also ab 2002 grundsätzlich nach kaufrechtlichen Bestimmungen.

Achtung: Hier geht es wohlgemerkt um herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen. Sobald eine gelieferte Sache fest in ein Gebäude installiert wird (etwa eine Kälteanlage) greift Werkvertragsrecht.


Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien nun gesetzlich geregelt

Neu in das BGB aufgenommen wurden Regelungen zu Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien. Für derartige Zusagen muss der Verkäufer einstehen.
§ 443 BGB regelt im Wesentlichen, dass der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit oder für die Haltbarkeit einer Sache übernehmen kann und dass der Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung „und der einschlägigen Werbung“ angegebenen Bedingungen geltend machen kann. Die Garantierechte bestehen unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche. Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.


Neuer Fehlerbegriff im Gewährleistungsrecht

Die Schuldrechtsreform erklärt den Fehlerbegriff neu:
Das Gesetz folgt dem so genannten „subjektiven Sachmangelbegriff“. Nach § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat“. Der Verkäufer haftet für Angaben des Herstellers über Eigenschaften der Sache, auch wenn er sie sich nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat. Kann das Gekaufte nicht "wie zu erwarten" benutzt werden, muss der Verkäufer auch dafür haften. Die „Beschreibung der Leistung“ steht im Vordergrund. Er haftet somit jetzt auch für Werbeangaben des Herstellers. Erfüllt ein Produkt nicht die Erwartungen, die die Werbung dafür geweckt hat, so kann sich der Käufer künftig direkt an den Verkäufer wenden. Bislang mußte der Kunde sich mit dem Hersteller auseinandersetzen.

Eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Gebrauchs- oder Montageanleitung (sog. „IKEA-Klausel") ist künftig als Mangel anzusehen. Somit haftet der Verkäufer auch für fehlerhafte Montageanleitung (§ 434 Abs. 3 BGB).

Für den Bereich des Werkvertragsrechts definiert § 633 Abs. 2 BGB den Sachmangel wortgleich mit der oben genannten Regelung des Kaufrechts in § 434 BGB. Regeln über die „Montageanleitung“ und die „Reklameeigenschaft“, die im Kaufrecht wegen der Verbauchsgüterkaufrichtlinie notwendig wurden, fehlen im Werkvertragsrecht.

Sach- und Rechtsmängel werden nunmehr grundsätzlich gleich behandelt.


Nachbesserungsrecht jetzt auch im Kaufrecht

Das Kaufrecht führt ein generelles Nacherfüllungsrecht (Nachbesserungsrecht) ein, das bislang nur für Werkverträge vorgesehen war. Bisher konnte der Käufer bei Reklamationen wählen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Minderung des Kaufpreises besteht. Dieses Recht hat er jetzt nicht mehr. Im Zuge der Schuldrechtsreform wird dem Verkäufer ein zweimaliges Nacherfüllungsrecht zugestanden. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten oder einen Preisnachlass verlangen. Nacherfüllung heißt - übrigens auch bei kleinen Mängeln (Bagatellschäden) - Reparatur oder Ersatzlieferung. Das darf der Käufer entscheiden. Der Käufer besitzt also ein Wahlrecht, im Falle der Nacherfüllung Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Dieses Wahlrecht kann in AGB ausgeschlossen werden. Nur wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann er sie verweigern.


Verzug und den Verzugszinsen -
Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die gesetzlichen Zinsen für Geldschulden werden heraufgesetzt auf 8% über dem Basiszinssatz im unternehmerischen Bereich und auf 5% über dem Basiszinssatz für Geschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Ein weiterer, darüber hinaus gehender Schaden kann geltend gemacht werden.

Geldschuldner können in Zukunft wieder durch Mahnung in Verzug gesetzt werden, auch schon vor Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang (seit 01.05.00 trat für Geldforderungen der Verzug ausschliesslich automatisch 30 Tage nach Rechnungszugang ein). Verzug erfolgt somit jetzt entweder durch Mahnung oder spätestens 30 Tagen nach Rechnungszugang. Letzteres aber nur, wenn Verbraucher zuvor in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wurde.
Verzug tritt auch dann ein, wenn eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist.


Elektronischer Vertragsabschluss -
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie

Das neue Vertragsrecht regelt auch die Modalitäten des elektronischen Vertragsabschlusses. Hierbei sind insbesondere spezielle Informationspflichten zu beachten, z.B. dass AGB rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und der Vertragspartner sie bei Vertragsschluss abrufen und speichern kann. Der elektronische Anbieter hat darüber hinaus technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Vertragspartner Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung erkennen und berichtigen kann. Eingegangene Bestellungen müssen unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt werden.