Zahlung
Voraus- und Abschlagszahlungen
Urteil des BGH vom 24.01.2002 - VII ZR 196/00 -
Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen
in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers,
seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch
auf Auszahlung des Überschusses.
Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus-
und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender
endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.
Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und
beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig
zu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für
die behaupteten Voraus- oder Abschlagszahlungen.
VOB – Schlußzahlung/Schlußrechnung
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 12.3.2003 7- U 131/02
Aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B) leitet sich nicht eine
zweimonatige Frist bis zum Eintritt der Fälligkeit der Werklohnforderung
aus der Schlussrechnung her. Nach dieser Bestimmung ist die Schlusszahlung alsbald
nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung
zu leisten, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang.
Aus dem Inhalt der Fälligkeitsregelung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil
B) ergibt sich, dass die in dieser Norm genannte Zweimonatsfrist lediglich einen
Zeitrahmen für die Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer
vorgelegten Schlussrechnung setzt. Die Einräumung dieses Zeitraumes für
die Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung bedeutet jedoch nicht,
dass eine Fälligkeit des mit der Schlussrechnung zu fordernden Werklohnes
in jedem Falle erst zwei Monate ab Zugang der Schlussrechnung eintritt. Vielmehr
führen die vorher durchgeführte Prüfung und Feststellung der
vorgelegten Schlussrechnung zu deren Fälligkeit, sobald die Feststellung
dem Auftragnehmer mitgeteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der
zitierten VOB-Bestimmung, der die Schlusszahlung „alsbald nach Prüfung
und Feststellung" vorschreibt.
Hat der Auftraggeber die Schlussrechnung bereits vor Ablauf von zwei Monaten
seit Zugang abschließend geprüft und den aus seiner Sicht berechtigten
Rechnungsbetrag festgestellt und dem Auftraggeber mitgeteilt, ist er verpflichtet,
den Schlussbetrag alsbald zu zahlen. Er kann sich dann nicht auf die Zweimonatsfrist
berufen.
Das Umstandswort „alsbald" ist als Synonym des Umstandswortes „unverzüglich"
zu verstehen, das gemäß der Legaldefinition des § 121 Abs. 1
BGB ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern verlangt. Im Hinblick auf die
Veranlassung der Zahlung einer Werklohnforderung ist ohne die Geltendmachung
besonderer Umstände auf Seiten des Auftraggebers davon auszugehen, dass
der Zeitraum von sieben Kalendertagen bzw. fünf Werktagen ausreicht.
Verjährung des Anspruchs auf die Schlusszahlung
Urteil des OLG Saarbrücken vom 17.04.2002 - 1 U 758/01
Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung
der Schlussrechnung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach
deren Einreichung zu leisten. Für die Verjährung des Anspruchs auf
die Schlusszahlung kommt es daher nicht allein auf die Einreichung der Schlussrechnung,
sondern auf den nach § 16 Nr. 2 VOB/B zu bestimmenden Fälligkeitszeitpunkt
an. Mithin tritt die Fälligkeit spätestens mit Ablauf von zwei Monaten
nach Zugang der Schlussrechnung ein.
Bezahlung von Nachträgen aufgrund Geschäftsführung ohne
Auftrag
Urteil des OLG Dresden vom 15.01.2003 - 11 U 283/02
Der Nachunternehmer hat einen Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag gegen den Hauptunternehmer auf Bezahlung von Nachträgen, wenn
der Hauptunternehmer seinerseits diese Nachträge dem Auftraggeber gegenüber
mit GU-Zuschlag (Generalunternehmer) abgerechnet hat.
Rechtsfolgen einer Schlussrechnung
Urteil des OLG Bamberg vom 01.09.2003 - 4 U 87/03
Das oftmals so aufgestellte Postulat, wonach bei Vorliegen von Schlussrechnungsreife eine Werklohnforderung nicht mehr auf Abschlagsrechnungen gestützt werden könne, trifft nicht zu; es wird in dieser Form weder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in der Kommentarliteratur vertreten.
Zu Grunde gelegt werden kann nach der Rechtsprechung lediglich, dass dann, wenn der Werkunternehmer die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig erbracht und mittels Schlussrechnung abgerechnet hat, der Anspruch auf Abschlagszahlung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Demgegenüber hat der BGH die Frage, ob bei einem nicht
beendeten Vertrag selbst nach erteilter Schlussrechnung noch Abschlagsrechnungen
gefordert werden können, ausdrücklich offen gelassen. In Einzelfällen
lässt der Bundesgerichtshof bei einer derartigen Konstellation den Anspruch
auf Abschlag auch nach erteilter Schlussrechnung noch zu.
Prüfbarkeit der Schlussrechnung
Urteil des OLG Bamberg vom 04.12.2002 - 3 U 44/02
In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden
muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu
überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den
Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch
von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen
abhängt.
Prüffähigkeit einer Schlußrechnung: Verfahrensrechtliche
Behandlung
Urteil des OLG Bamberg vom 15.12.2003 - 4 U 92/03
Bei Bedenken gegen die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung obliegt dem Gericht eine ins Einzelne gehende Hinweispflicht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob eine Abrechnung in der Klage die inhaltliche Qualität einer Schlußrechnung hat.
Auch im Bauprozeß sind die in den Rechtsstreit eingeführten Rechnungen nicht von Amts wegen auf ihre Prüffähigkeit hin zu kontrollieren. Vielmehr kommt es darauf an, ob und inwieweit sich aufgrund des Sachvortrages der Auftraggeberseite Prüf- und Fälligkeitsbedenken hinsichtlich der Abrechnung ergeben; wenn der Auftraggeber solche Einwendungen erhebt, so hat das Gericht hierauf ausdrücklich hinzuweisen und dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Behebung bestehender Abrechnungsdefizite zu geben.
Die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung
kann auch in einem VOB-Bauvertrag nur innerhalb von 2 Monaten gerügt werden!
Urteil des BGH vom 23.09.2004 - VII ZR 173/03
Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02).
BGH zur Schlußrechnung nach VOB/B
Urteil des BGH vom 08.12.2005 - VII ZR 50/04
Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist,
nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen
gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig,
wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung
statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der
Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (im Anschluß
an BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03).
Die Frist von zwei Monaten gilt auch dann, wenn eine Schlußrechnung während
eines laufenden Gerichtsverfahrens eingereicht wird.
Fälligkeit vor Ablauf der Prüfungsfrist für
die Schlußrechnung
Urteil des BGH vom 19.01.2006 - IX ZR 104/03
Die Schlussvergütung des Auftragnehmers wird beim VOB/B-Bauvertrag bereits
vor Ablauf der Höchstfrist von zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung
fällig, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung prüft und feststellt;
Fälligkeit tritt mit Zugang der Mitteilung beim Auftragnehmer ein.
Sicherheitseinbehalt ist Fremdgeld
Beschluss des OLG München vom 23.02.2006 - 2 Ws 22/06
Die Verpflichtung des Auftraggebers, den zur Absicherung eventueller
Gewährleistungsansprüche einbehaltenen Restwerklohn auf ein Sperrkonto
einzuzahlen, stellt jedenfalls bei Geltung der VOB/B eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht
gegenüber dem Werkunternehmer dar.
Unterlässt der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto und kann
er den Restwerklohn infolge eigener Insolvenz nicht mehr auszahlen, so kann
dies Untreue nach dem Treuebruchtatbestand sein.