Zahlung


Voraus- und Abschlagszahlungen
Urteil des BGH vom 24.01.2002 - VII ZR 196/00 -

Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.
Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.
Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupteten Voraus- oder Abschlagszahlungen.

VOB – Schlußzahlung/Schlußrechnung
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 12.3.2003 7- U 131/02

Aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B) leitet sich nicht eine zweimonatige Frist bis zum Eintritt der Fälligkeit der Werklohnforderung aus der Schlussrechnung her. Nach dieser Bestimmung ist die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang.
Aus dem Inhalt der Fälligkeitsregelung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB (Teil B) ergibt sich, dass die in dieser Norm genannte Zweimonatsfrist lediglich einen Zeitrahmen für die Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung setzt. Die Einräumung dieses Zeitraumes für die Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung bedeutet jedoch nicht, dass eine Fälligkeit des mit der Schlussrechnung zu fordernden Werklohnes in jedem Falle erst zwei Monate ab Zugang der Schlussrechnung eintritt. Vielmehr führen die vorher durchgeführte Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung zu deren Fälligkeit, sobald die Feststellung dem Auftragnehmer mitgeteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten VOB-Bestimmung, der die Schlusszahlung „alsbald nach Prüfung und Feststellung" vorschreibt.
Hat der Auftraggeber die Schlussrechnung bereits vor Ablauf von zwei Monaten seit Zugang abschließend geprüft und den aus seiner Sicht berechtigten Rechnungsbetrag festgestellt und dem Auftraggeber mitgeteilt, ist er verpflichtet, den Schlussbetrag alsbald zu zahlen. Er kann sich dann nicht auf die Zweimonatsfrist berufen.
Das Umstandswort „alsbald" ist als Synonym des Umstandswortes „unverzüglich" zu verstehen, das gemäß der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern verlangt. Im Hinblick auf die Veranlassung der Zahlung einer Werklohnforderung ist ohne die Geltendmachung besonderer Umstände auf Seiten des Auftraggebers davon auszugehen, dass der Zeitraum von sieben Kalendertagen bzw. fünf Werktagen ausreicht.

Verjährung des Anspruchs auf die Schlusszahlung
Urteil des OLG Saarbrücken vom 17.04.2002 - 1 U 758/01

Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung zu leisten. Für die Verjährung des Anspruchs auf die Schlusszahlung kommt es daher nicht allein auf die Einreichung der Schlussrechnung, sondern auf den nach § 16 Nr. 2 VOB/B zu bestimmenden Fälligkeitszeitpunkt an. Mithin tritt die Fälligkeit spätestens mit Ablauf von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung ein.


Bezahlung von Nachträgen aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag
Urteil des OLG Dresden vom 15.01.2003 - 11 U 283/02

Der Nachunternehmer hat einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Hauptunternehmer auf Bezahlung von Nachträgen, wenn der Hauptunternehmer seinerseits diese Nachträge dem Auftraggeber gegenüber mit GU-Zuschlag (Generalunternehmer) abgerechnet hat.


Rechtsfolgen einer Schlussrechnung

Urteil des OLG Bamberg vom 01.09.2003 - 4 U 87/03

Das oftmals so aufgestellte Postulat, wonach bei Vorliegen von Schlussrechnungsreife eine Werklohnforderung nicht mehr auf Abschlagsrechnungen gestützt werden könne, trifft nicht zu; es wird in dieser Form weder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in der Kommentarliteratur vertreten.

Zu Grunde gelegt werden kann nach der Rechtsprechung lediglich, dass dann, wenn der Werkunternehmer die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig erbracht und mittels Schlussrechnung abgerechnet hat, der Anspruch auf Abschlagszahlung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Demgegenüber hat der BGH die Frage, ob bei einem nicht beendeten Vertrag selbst nach erteilter Schlussrechnung noch Abschlagsrechnungen gefordert werden können, ausdrücklich offen gelassen. In Einzelfällen lässt der Bundesgerichtshof bei einer derartigen Konstellation den Anspruch auf Abschlag auch nach erteilter Schlussrechnung noch zu.


Prüfbarkeit der Schlussrechnung
Urteil des OLG Bamberg vom 04.12.2002 - 3 U 44/02

In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.


Prüffähigkeit einer Schlußrechnung: Verfahrensrechtliche Behandlung
Urteil des OLG Bamberg vom 15.12.2003 - 4 U 92/03

Bei Bedenken gegen die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung obliegt dem Gericht eine ins Einzelne gehende Hinweispflicht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob eine Abrechnung in der Klage die inhaltliche Qualität einer Schlußrechnung hat.

Auch im Bauprozeß sind die in den Rechtsstreit eingeführten Rechnungen nicht von Amts wegen auf ihre Prüffähigkeit hin zu kontrollieren. Vielmehr kommt es darauf an, ob und inwieweit sich aufgrund des Sachvortrages der Auftraggeberseite Prüf- und Fälligkeitsbedenken hinsichtlich der Abrechnung ergeben; wenn der Auftraggeber solche Einwendungen erhebt, so hat das Gericht hierauf ausdrücklich hinzuweisen und dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Behebung bestehender Abrechnungsdefizite zu geben.

 

 

Die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung kann auch in einem VOB-Bauvertrag nur innerhalb von 2 Monaten gerügt werden!
Urteil des BGH vom 23.09.2004 - VII ZR 173/03

Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02).

 

BGH zur Schlußrechnung nach VOB/B
Urteil des BGH vom 08.12.2005 - VII ZR 50/04

Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03).
Die Frist von zwei Monaten gilt auch dann, wenn eine Schlußrechnung während eines laufenden Gerichtsverfahrens eingereicht wird.

 

Fälligkeit vor Ablauf der Prüfungsfrist für die Schlußrechnung
Urteil des BGH vom 19.01.2006 - IX ZR 104/03

Die Schlussvergütung des Auftragnehmers wird beim VOB/B-Bauvertrag bereits vor Ablauf der Höchstfrist von zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung fällig, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung prüft und feststellt; Fälligkeit tritt mit Zugang der Mitteilung beim Auftragnehmer ein.

 

Sicherheitseinbehalt ist Fremdgeld
Beschluss des OLG München vom 23.02.2006 - 2 Ws 22/06

Die Verpflichtung des Auftraggebers, den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen Restwerklohn auf ein Sperrkonto einzuzahlen, stellt jedenfalls bei Geltung der VOB/B eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Werkunternehmer dar.
Unterlässt der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto und kann er den Restwerklohn infolge eigener Insolvenz nicht mehr auszahlen, so kann dies Untreue nach dem Treuebruchtatbestand sein.