Werklohn / Leistungsumfang


Voraussetzungen für einen erhöhten Vergütungsanspruch für zusätzliche Werkleistungen bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede
Urteil des BGH vom 08.01.2002 - X ZR 6/00 -

Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluss eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein.
Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, dass zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben.

Rechtsfolgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Rückgabe von Stundenlohnzetteln
Urteil des OLG Celle vom 28.08.2002 – 22 U 159/01

Aus dem Regelungszusammenhang des § 15 Nr. 3 Satz 3-5 VOB/B folgt, dass Stundenlohnzettel als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber oder ein von ihm ausdrücklich für die Durchführung des Bauvorhabens bestellter Handlungsbevollmächtigter die ihm ordnungsgemäß vorgelegten Stundenlohnzettel nicht rechtzeitig zurückgibt und auch nicht fristgemäß Einwendungen erhebt.


Stundenlohn und Stundenzettel
Urteil des OLG Celle vom 3.4.2003 - 22 U 179/01

Auch bei einem Stundenlohnvertrag für Bauarbeiten gem. §§ 631 ff. BGB trifft grundsätzlich den Werkunternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Stunden im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurden und einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit darstellen (Abweichung von BGH NJW 2000, 1107).
Die vorbehaltlose Unterschrift des Auftraggebers unter ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Stundenzettel, die die ausgeführten Arbeiten nach Art und Umfang detailliert beschreiben, die angefallenen Stunden nach Datum und Person ausweisen sowie die verbrauchten Materialien im Einzelnen auflisten, hat eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Auftraggebers hinsichtlich der Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden und Materialien auch dann zur Folge, wenn es sich nicht um einen VOB-, sondern um einen BGB-Werkvertrag handelt.

Beweislastumkehr für Mengen bei fehlendem gemeinsamen Aufmaß?
Urteil des OLG Celle vom 28.08.2002

Verweigert der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Nr. 6 VOB/B die Mitwirkung bei einem gemeinsamen Aufmaß, obwohl er weiß, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen wegen des laufenden Baufortschritts sowie des Fehlens von Plänen für den Altbestand kaum mehr möglich ist, und vermag er nicht schlüssig darzulegen, wie er die von ihm in der Schlussrechnung des Auftragnehmers vorgenommenen Massenkürzungen berechnet hat, so ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen der erfolgten Beweisvereitelung gerechtfertigt, ihm die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Mindermengen bei den Massen aufzuerlegen.

Nachforderung bei übersehener Abrechnungsposition
Urteil des OLG Zweibrücken vom 06.02.2003 - 4 U 71/02

Hat der Werkunternehmer bei Stellung seiner Schlussrechnung versehentlich die Geltendmachung eines Teils seines Werklohnanspruchs unterlassen und konnte der Auftraggeber dies ohne weiteres erkennen, so kann der Unternehmer die noch ausstehende Vergütung nachfordern.

Nachträgliche Stundenlohnvereinbarung, einseitiges Aufmaß
Urteil des BGH vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02

Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, dann können die für eine nachträgliche konkludente Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen durch den Bauleiter hergeleitet werden.

Eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung erfordert eine entsprechende Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet.

Die Ermächtigung eines Bauleiters oder Architekten, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist keine Vollmacht zum Abschluß einer Stundenlohnvereinbarung.

Nimmt der Auftragnehmer ein einseitiges Aufmaß, ist es im Regelfall ausreichend, wenn der Auftraggeber die Richtigkeit der vom Auftragnehmer angesetzten Massen im Werklohnprozeß erheblich bestreitet.

Hat der Auftraggeber die einseitig ermittelten Massen des Auftragnehmers bestätigt und ist aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung der Massen nicht mehr möglich, dann muß der Auftraggeber im Prozeß vortragen und beweisen, welche Massen zutreffen oder daß die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.


Zur Unterschrift auf dem Stundenzetteln
Beschluss des OLG Celle vom 22.04.2003 - 7 U 28/03

Der Auftraggeber ist an die Mengen von ordnungsgemäß gegengezeichneten Stunden gebunden. Dies gilt nicht, wenn er beweisen kann, dass der berechnete und gegengezeichnete Aufwand in einem groben Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen steht und dass er diese Unrichtigkeiten bei Unterzeichnung nicht kannte und mit ihnen auch nicht rechnen musste.


Einseitige Änderung des Leistungsumfangs
Urteil des BGH vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01

§ 1 Nr. 4 VOB/B regelt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Dieser ist unter den Voraussetzungen des § 1 Nr. 4 VOB/B berechtigt, durch eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung den Leistungsumfang des Vertrages zu ändern.

Eine wirksame Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B begründet unmittelbar einen Anspruch des Auftragnehmers gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B auf eine zusätzliche Vergütung.

Eine Erklärung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B kann von einem Dritten für den Auftraggeber nur wirksam im Rahmen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht abgegeben werden.

Die Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ist ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne des § 109 ThürKommO, so daß ein Landkreis durch eine Erklärung des zuständigen Landrats oder seines Stellvertreters nur wirksam verpflichtet werden kann, wenn die in der Thüringer Kommunalordnung geregelten Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung beachtet worden sind.


Abrechnung, Leistungsbeschreibung
Urteil des BGH vom 11.9.2003 VII ZR 116/02

Sind geringere als im zugrunde gelegten Leistungsverzeichnis vorgesehene Mengen eingebaut worden, hat der Auftraggeber nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B einen Anspruch auf Preisanpassung unabhängig davon, ob die Leistung infolge der verringerten Mengen mangelhaft ist.

Die Klausel in einem auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses mit Mengenangaben geschlossenen Pauschalpreisvertrages, nach der Mehr- und Mindermassen von 5 % als vereinbart gelten, regelt das Mengenrisiko. Sie ist dahin zu verstehen, daß bei einer nicht durch Planänderungen bedingten Mengenabweichung in den einzelnen Positionen, die über 5 % hinaus geht, auf Verlangen ein neuer Preis nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B gebildet werden muß. Bei der Preisbildung ist das übernommene Mengenrisiko zu berücksichtigen.

 

Fälligkeit der Vergütung
Urteil des OLG Stuttgart vom 18.07.2002 - 13 U 233/2001

Ob ein Wartungsvertrag als Werkvertrag oder als Dienstvertrag anzusehen ist, kann in den meisten Fällen dahingestellt bleiben. In beiden Fällen wird die Vergütung grundsätzlich ohne Erteilung einer Rechnung fällig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien vereinbaren, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung fällig werden soll.

 

Mehrvergütung wegen erschwerter Ausführungsbedingungen
Urteil des OLG Köln vom 14.01.2003 - 22 U 128/02

Eine konkludente Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B kann vorliegen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer trotz erschwerter Ausführungsbedingungen zur Fortsetzung der Arbeiten anhält und wenn die Erschwernis nicht mehr von dem vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist. Bei der insoweit gebotenen Vertragsauslegung haben die Ausschreibungsunterlagen – insbesondere die Baubeschreibung – maßgebliches Gewicht.

Bei der Fahrbahnerneuerung auf einer Brücke stellen gravierende Unebenheiten des Betonuntergrundes eine Erschwernis dar, die - bei entsprechender Anordnung des Auftraggebers zur Fortsetzung der Arbeiten - eine Anwendung des § 2 Abs. 5 VOB/B rechtfertigt.

Gleiches gilt, wenn sich durch eine Änderung der vertraglich abgesprochenen Verkehrsführung die Ausführungsbedingungen für den Auftragnehmer wesentlich erschweren.

Als Folge der Erschwernisse durch die Bodenunebenheiten und die Änderung der Verkehrsführung kommt der Gutachteraufwand in Betracht, soweit dieser durch die Dokumentation der Umstände und Folgen der Unebenheiten sowie der veränderten Verkehrsführung entstanden ist.

Die Ersatzpflicht bezüglich der Gutachterkosten kann nicht unter Berufung auf § 14 VOB/B abgelehnt werden, da diese Bestimmung lediglich die Zuständigkeit für die Rechnungslegung regelt, nicht aber die Frage, welche Vertragspartei für die Kosten aufzukommen hat, wenn infolge einer Erschwernis solche zusätzlich anfallen; Anspruchsgrundlage dafür ist ebenfalls § 2 Nr. 5 VOB/B.