Verjährung bei Bauwerken


Zum Bauwerkscharakter einer Steinfertigungsanlage
Urteil des OLG Hamm vom 28.11.2002 - 23 U 18/02

Eine Steinfertigungsanlage stellt eine auf längere Zeit angelegte ortsfeste Anlage dar, die jedenfalls aufgrund ihres Gewichts fest mit dem Untergrund verbunden ist, ohne sich einfach entfernen zu lassen, so dass sie selbst Bauwerkscharakter hat und zudem wesentliche Bedeutung für die Erneuerung des sie umgebenden Bauwerks (Werkhalle) hat.

Steuerungs-Software keine "Arbeiten bei Bauwerken"
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.06.2003 - 18 U 207/02

1. Instandsetzungs- und Umbauarbeiten sind dann als "Arbeiten bei Bauwerken" anzusehen, wenn entsprechende Leistungen bei Neuerrichtung "Arbeiten bei Bauwerken" wären und wenn sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind. Denn auf derartige Instandsetzungsarbeiten trifft der gesetzgeberische Grund für die längere Verjährungsfrist bei Bauwerksarbeiten nach der ähnlichen Interessenlage gleichermaßen zu. Auch bei solchen Instandsetzungsarbeiten besteht allgemein die Gefahr, dass Mängel erst nach Jahren erkannt werden.

2. Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen. Auch für sie gilt die Verjährungsregelung des § 638 BGB a.F. für Bauwerke. Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, sind vor allem die Leistungen der Architekten, Statiker, Vermessungsingenieure und weiteren Ingenieure, die bestimmungsgemäß ihre Verkörperung im Bauwerk finden.

3. Dagegen gilt für die Erstellung eines Software-Programms zur Steuerung, Regelung und Überwachung von zwei Heizkesseln keine 5jährige Verjährungsfrist, weil es sich hierbei nicht um „Arbeiten bei Bauwerken“ i.S.d. § 638 BGB a.F. handelt.


Nach Mangelanerkenntnis beginnt Regel-Verjährungsfrist erneut
Urteil des OLG Celle vom 18.12.2003 - 6 U 121/03

Verlangt der Besteller eines Bauwerks vom Unternehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B in der Fassung von Juli 1990, deren Geltung für den Bauvertrag vereinbart ist, Beseitigung der gerügten Mängel des Werks, nachdem mindestens drei Jahre und weniger als fünf Jahre der vereinbarten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren verstrichen sind, und erkennt daraufhin der Unternehmer die Pflicht zur Mängelbeseitigung gemäß § 208 BGB a.F. an, beginnt mit dem Tag nach Abgabe des Anerkenntnisses nicht die vereinbarte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, sondern die Regelfrist für Bauwerke des § 13 Nr. 4 VOB/B von zwei Jahren erneut zu laufen (Abgrenzung zu BGH NJW 1987, S. 381 f.).

 

Verjährungshemmung bei Mängelprüfung?
Urteil des OLG Stuttgart vom 27.03.2003 - 2 U 46/02

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen (§ 638 Abs. 1 S. 2 BGB [a.F.]). Diese kann förmlich, aber auch konkludent geschehen. Dabei wird in der vorbehaltlosen Zahlung der geschuldeten Vergütung regelmäßig eine konkludente Abnahme gesehen, denn dadurch bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er die vom Unternehmer erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht hinnimmt.

Bei einem nicht vollendeten Werk, weil etwa die Leistung der Objektüberwachung noch aussteht, kommt eine konkludente. Abnahme in der Regel, wenn nicht eine Teilabnahme ausdrücklich vereinbart ist, nicht in Betracht.

Eine Verjährungshemmung tritt gemäß § 639 Abs. 2 BGB [a.F.] ein, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Dies rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass der Unternehmer beim Besteller den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel kümmern, sodass ein weiteres Vorgehen einstweilen nicht veranlasst ist.

 

Verjährungsfrist bei Mängeln im Straßenbelag
Urteil des OLG Brandenburg vom 08.10.2003 - 4 U 44/02

Bei dem Aufbringen einer Schicht aus Ziegelrecyclingmaterials als Straßenbelag liegt nicht ohne weiteres ein Werkmangel gemäß § 633 Abs. 1 BGB vor, wenn das Material eine minimale Asbestkonzentration aufweist und deshalb von einem begründeten Gefahrverdacht, der auf nachweislich tatsächliche Risikomomente gestützt ist, nicht ausgegangen werden kann.

Die Abgrenzung zwischen "Arbeiten an einem Grundstück" und "Arbeiten an einem Bauwerk" ist nach den Umständen des Einzelfalls gemäß dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens vorzunehmen.

Der erhebliche Unterschied zwischen der einjährigen und der fünfjährigen Verjährungsfrist beruht auf dem für Bauwerke typischen Risiko, dass Mängel zunächst verborgen bleiben und sich unter Umständen erst Jahre nach der Fertigstellung des Werkes zeigen. Können Mängel hingegen ohne weiteres erkannt werden, besteht das für Bauwerke typische Risiko nicht.
Dementsprechend gilt für Mängel am Straßenbelag die einjährige Verjährungsfrist.


Zur Gewährleistungsfrist für eine Software-gestützte Steuerungsanlage
Urteil des BGH vom 20.05.2003 - X ZR 57/02

Herstellung, Lieferung und Montage einer industriellen Produktionsanlage - hier:
Pelletieranlage in einer Futtermühle - können Bauwerksleistung mit der Folge einer fünfjährigen Gewährleistung sein.
Auch Herstellung, Programmierung und Einbau einer Steuerungsanlage für die Produktionsanlage können Bauwerksleistung mit der Folge der fünfjährigen Gewährleistung sein.



Verjährungsdauer bei Eingriff in VOB/B
Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.10.2003 - 7 U 49/03

Eine AGB-Vertragsbestimmung, wonach die Kaufpreisrate auf ein Sperrkonto zu zahlen ist, sofern der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen (seit Zugang der Rechnung über die betreffende Kaufpreisrate) schriftlich unter Angabe von Gründen (Nichterreichen des vereinbarten Bautenstandes, Vorliegen von erheblichen Mängeln) der Auszahlung an den Auftragnehmer widerspricht, greift in den Kernbereich der VOB/B ein, weil die Rüge eines Mangels nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B nicht an eine Frist gebunden ist.

Eine AGB-Vertragsbestimmung, die den Auftraggeber zur unwiderruflichen Anweisung der vereinbarten "Kaufpreisraten" an seine Bank verpflichtet, ohne dass der Auftragnehmer den Nachweis des die Abschlagsforderung rechtfertigenden Bautenstands zu erbringen hat, greift durch Änderung der Beweislastregelung in den Kernbereich der VOB/B ein. Sie weicht damit von § 16 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 1 VOB/B ab, weil der vorleistungspflichtige Auftragnehmer Teilvergütungsansprüche (Abschlagsforderungen) nur für nachweisbar erbrachte Leistungen hat und Vorauszahlungen nur verlangen kann, wenn solche vereinbart sind und wenn er (auf Verlangen des Auftraggebers) Sicherheit leistet.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die den Kernbereich der VOB/B verändernde Vertragsbestimmung ihrerseits etwa nach dem AGBG unwirksam ist.

Die nach § 13 Nr. 4 VOB/B (a.F.) geltende zweijährige Gewährleistungsfrist hält (hier wegen der o.g. Eingriffe) der isolierten Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand.