Sachmangel
Anerkannte Regeln der Technik
Liegt in der Durchführung von Nachbesserungen ein Anerkenntnis
für die Mangelhaftigkeit?
Urteil des BGH vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/9
Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten
ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht liegt, ist unter Würdigung
aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Maßgeblich ist dabei, ob der Verkäufer aus Sicht des Käufers
nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern
in dem Bewußtsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Erheblich
sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten.
Anm.:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02. Juni 1999 entschieden, dass Nachbesserungsversuche
durchaus dazu führen können, dass der Auftragnehmer die Mangelhaftigkeit
anerkennt. Entscheidend hierfür ist, ob der Auftragnehmer aus der Sicht
des Auftraggebers in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet
zu sein. Kein Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
daher anzunehmen, wenn es sich nur um unwesentliche Nachbesserungsarbeiten handelt
oder die Mangelbeseitigung aus Kulanz (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)
erfolgt. Je größer der Umfang der Nachbesserung und je höher
die damit verbundenen Kosten sind, umso mehr ist von einem Anerkenntnis auszugehen.
Mangel oder Verschleiß?
Urteil des OLG Köln vom 23.02.2001 – 3 U 21/01
Gewährleistungsanspüche setzen voraus, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden ist. Entsteht der Mangel erst später, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er eine Haltbarkeitsgarantie übernommen hat oder wenn der Fehler bei der Abnahme bereits im Keim vorhanden war.
Anm.:
Gewährleistungsanspüche setzen voraus, dass die Bauleistung zum Zeitpunkt
der Abnahme nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Verliert das
Werk die Beschaffenheit erst im Laufe der Zeit, haftet der Auftragnehmer nur,
wenn er ausdrücklich eine Garantie dafür übernommen hat, dass
die Sache ihre Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält. Diese
sog. Haltbarkeitsgarantie ist seit Beginn des Jahres in § 443 BGB ausdrücklich
geregelt. Der Auftragnehmer haftet aber auch dann, wenn der Fehler bei der Abnahme
im Keim bereits angelegt war und sich der Verschleiß als Spätfolge
eines Mangels darstellt.
Anforderung an die Behauptung eines Mangels
Urteil des BGH vom 17.01.2002 – VII ZR 488/00
Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung
einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende
Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muss weder darlegen,
warum
Nachbesserungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im
Bauwerk genommen hat.
Anm.:
Der BGH bestätigt hier seine zehnjährige Symptomrechtsprechung. Der
Auftraggeber hat den Mangel schlüssig vorzutragen. Er genügt seiner
Darlegungslast, wenn er hinreichend die Mängelerscheinung beschreibt, die
er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet. Er muß also
nicht zu den Ursachen der festgestellten Mängelerscheinung vortragen. Der
Auftraggeber und/oder sein Rechtsanwalt müssen nicht mehr vortragen als
das, was für einen Laien bei einer Mängelerscheinung nach der Art
und Weise sowie der Lage des Mangels erkennbar ist.
Sachmangel trotz Beachtung der anerkannten Regel der Technik
Urteil des BGH vom 09.07.2002, X ZR 242/99
Ein Werk kann auch dann fehlerhaft sein, wenn bei seiner Herstellung die für die Zeit allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden.
Schweißnähte bei Gasleitungen
Urteil des OLG Köln vom 16.01.2002 - 11 U 93/00
Sind Gasleitungen sind nicht bis zur Wurzel durchgeschweißt
und weisen daher Wurzelfehler auf, weil die Schweißnähte im sog.
Nachlinks-Schweißverfahren (NL-Schweißen) ausgeführt wurden
und nicht im Nachrechts-Schweißverfahren (NR-Schweißen), so liegt
hierin noch kein Mangel i.S.v. § 13 Nr. 1 VOB/B, da die Qualität der
Schweißverbindungen weder den anerkannten Regeln der Technik widerspricht,
noch hierdurch Zweifel an der dauerhaften Dichtheit der Gasleitungen begründet
sind.
Denn die Anforderungen der DVGW-TRGI 86 und der DIN 8563 Teil 3 sowie EN 25817,
die ein Nachrechts-Schweisen vorsehen, geben für Niedrigdruckgasleitungen
in der Hausinstallation nicht die anerkannten Regeln der Technik wieder.
Dem Umstand, dass der Handwerker, der die Schweißarbeiten ausgeführt
hat, entgegen der Leistungsbeschreibung und den DVGW-TRGI nicht über einen
gültigen Schweißerpass verfügt, kommt für die Frage des
Mangels und des Austausches der Gasleitungen keine Bedeutung zu.
Nachträgliche Raumänderung muss Installateur
nicht berücksichtigen
Urteil des OLG Frankfurt vom 14.08.2002 - 17 U 139/01
1. Um die Behauptung einer unzureichenden Heizleistung zu untermauern,
muss der Bauherr im Einzelnen vortragen, unter welchen Bedingungen welche Temperaturen
in den vermieteten Räumlichkeiten gemessen worden sind.
2. Werden Räume nachträglich abgeteilt, so kann dem Unternehmer nicht
vorgeworfen werden, dass er diese nach der Installation der Klimageräte
erfolgten Änderungen nicht berücksichtigt hat.
Eine „abgespeckte Version“ stellt einen Mangel i.S. des
§ 13 Nr. 5 ff VOB/B dar
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.07.2002 - 12 U 172/01
Beschluss des BGH vom 26.06.2003 - VII ZR 308/02, Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen
1. Eine „abgespeckte Version“ ist eine nicht den
vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Leistung und somit ein Mangel i.
S. des § 13 Nr. 5 ff VOB/B.
2. Allein der Umstand, dass der Unternehmer offensichtlich von der Ausschreibung
abweichend Leistungen erbracht hat und dies auch der Bauherr erkannt hat, hätte
im Zuge der Abnahme bzw. der Rechnungsprüfung zu einem Vorbehalt führen
müssen.
3. Deshalb kann der Bauherr nach der Rechnungsprüfung nicht mehr mit der
Einwendung gehört werden, der Unternehmer habe durch die „abgespeckte
Version“ Einsparungen erreicht, die die ursprünglich vereinbarte
Vergütung nicht mehr rechtfertigen würden.
Welcher Unternehmer erbrachte die mangelhafte Leistung?
Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.07.2002 - 17 U 145/00
Ist strittig, welcher Unternehmer welche Leistungen erbracht
hat, so kann auf ihre Rechnungen abgestellt werden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung,
dass die abgerechneten Arbeiten auch tatsächlich von dem jeweiligen Unternehmer
ausgeführt wurden.
Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel
Urteil des OLG Hamburg vom 10.06.2003 - 9 U 121/00
Gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B kann vom Auftraggeber die Abnahme verweigert werden, solange wesentliche Mängel der vertraglich geschuldeten Bauleistung vorliegen, die beseitigt werden müssen.
Ob ein Mangel „wesentlich" ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH anhand der Art des Mangels, seines Umfangs und vor allem seiner Auswirkungen, wobei dies unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung ohne wesentlichen Mangel ist, trägt der Auftragnehmer.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, treten die Abnahmewirkungen nicht ein, insbesondere kann es auch nicht zu einer fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommen.
Stellt der Besteller den Mangel im Wege der Ersatzvornahme im Laufe des Rechtsstreits selbst ab, ist er nicht mehr berechtigt, die Abnahme zu verweigern, sondern hat unter Umständen einen Schadensersatzanspruch, mit dem er aufrechnen kann.
Gewährleistungsbefreiung wegen Vorschreibens des
Baustoffs
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.01.2004 - 22 U 57/03
Nach § 13 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für Mängel frei, die auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Baustoffe zurückgehen, es sei denn, dass der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat und es unterlässt, diese Bedenken dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, § 4 Nr. 3 VOB/B.
Der Begriff des "Vorschreibens" eines Baustoffes setzt ein eindeutiges, Befolgung heischendes Verlangen des Auftraggebers voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl mehr lässt, es muss sich um eine bindende Anweisung handeln.
Ein "Vorschreiben" kann nicht deshalb verneint werden, weil der Nachtragsauftrag nicht vom Auftragnehmer angenommen werden muss. Es entspricht dem Wesen des Bauvertrags, dass der Auftraggeber formuliert, welche Leistung er wünscht, und der Auftragnehmer frei ist, das Vertragsangebot anzunehmen. Das schließt es nicht aus, ein "Vorschreiben" anzunehmen, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er nur eine bestimmte Leistung bzw. die Verarbeitung eines bestimmten Materials wünscht und jedes andere Material nicht als ordnungsgemäße Vertragserfüllung gelten lassen will.
Ist ein Baustoff generell für einen bestimmten Zweck untauglich, so befreit die ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers, diesen Baustoff einzusetzen, den Auftragnehmer gänzlich von jeder Gewährleistung, soweit sich nichts anderes aus der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ergibt. Ist dagegen ein vom Auftragnehmer aufgrund einer Anweisung des Auftraggebers gelieferter Baustoff grundsätzlich geeignet, aber das konkret verwendete, grundsätzlich geeignete Material fehlerhaft (sog. "Ausreißer"), so fehlt für eine Risikoverlagerung aufgrund einer Anordnung der innere Grund.
Inhalt, Umfang und Grenzen der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers müssen deshalb danach bestimmt werden, mit welcher fachlichen Kompetenz des Auftragnehmers der Auftraggeber rechnen darf; umgekehrt braucht der Auftragnehmer der nicht mehr zu prüfen, wo er davon ausgehen kann, dass eine sorgfältige und fachkundige Prüfung bereits stattgefunden hat, der er nichts mehr hinzu- oder entgegensetzen kann, oder wo Prüfaufgaben seine fachliche Kompetenz überschreiten würden.
Bei dem Aufbringen einer Schicht aus Ziegelrecyclingmaterials als Straßenbelag liegt nicht ohne weiteres ein Werkmangel gemäß § 633 Abs. 1 BGB vor, wenn das Material eine minimale Asbestkonzentration aufweist und deshalb von einem begründeten Gefahrverdacht, der auf nachweislich tatsächliche Risikomomente gestützt ist, nicht ausgegangen werden kann.
Die Abgrenzung zwischen "Arbeiten an einem Grundstück" und "Arbeiten an einem Bauwerk" ist nach den Umständen des Einzelfalls gemäß dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens vorzunehmen.
Der erhebliche Unterschied zwischen der einjährigen und der fünfjährigen
Verjährungsfrist beruht auf dem für Bauwerke typischen Risiko, dass
Mängel zunächst verborgen bleiben und sich unter Umständen erst
Jahre nach der Fertigstellung des Werkes zeigen. Können Mängel hingegen
ohne weiteres erkannt werden, besteht das für Bauwerke typische Risiko
nicht.
Dementsprechend gilt für Mängel am Straßenbelag die einjährige
Verjährungsfrist.
Schadensersatz für mangelhafte Schalldämmung
Urteil des OLG München vom 28.05.2003 - 15 U 3660/00
Anerkannte Regeln der Bautechnik, also technischen Regeln für die Konstruktion
von Bauwerken und Bauleistungen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig
anerkannt sind und sich in der Baupraxis als zutreffend bewährt haben,
können vereinzelt in Frage gestellt werden.
Das erforderliche Schallschutzmaß verringert sich nicht dadurch, dass
Reihenhäuser aus Gründen der Bauleitplanung ohne Realteilung des Grundstücks
errichtet werden.
Alternativer Heizkessel: Gleichwertigkeit oder Mangelhaftigkeit
Die Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht setzt nicht einen erkennbaren
Einstandswillen des Unternehmers voraus. Vielmehr genügt das ernsthafte
Versprechen des Unternehmers, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen.
Ob ein Unternehmen eine bestimmte Eigenschaft des Werkes vertraglich zugesichert
hat, ist durch Auslegung des Vertrages nach den §§ 133, 157 BGB zu
ermitteln.
Es liegt nur dann ein Mangel vor, wenn hierdurch die Tauglichkeit zu dem nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch gemindert ist (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.).
Bei der Feststellung eines Mangels ist demnach nicht auf die prozentuale Abweichung
vom Leistungssoll abzustellen, sondern vor allem auf deren Auswirkungen auf
die vertraglich vorausgesetzte Nutzbarkeit.
Zur Gewährleistungsfrist für eine Software-gestützte Steuerungsanlage
Schuldrechtsreform: Baustoffhändler haftet bei
Mängeln auch für Aus- und Wiedereinbau!
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004 - 12 U 144/04
Der Baustoffhändler, der mangelhafte Fliesen geliefert hat, muß im
Rahmen der Nacherfüllung auch die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Fliesenbelages
und des Wiedereinbaus der mängelfreien Fliesen tragen.
Zwar kann der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung
wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit
ist aber nicht allein deswegen gegeben, weil die Nacherfüllungskosten den
Kaufpreis um das 15-fache übersteigen.
Keine DIN-gerechte Ausführung: Mangel?
Urteil des OLG Celle vom 16.05.2006 - 14 U 185/05
Hat der Auftragnehmer eine DIN-gerechte Ausführung der Pflasterung eines
Parkplatzes zugesagt und haben die Vertragsparteien darüber hinaus die
Geltung der VOB vereinbart, stellt die nicht DIN-gerechte Herstellung der Pflasterung
selbst dann einen Mangel im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B dar, wenn (noch)
kein Schaden eingetreten und die Nutzung des Parkplatzes nicht beeinträchtigt
ist.
Besteht der einzige Nachteil darin, dass Regenwasser nur unwesentlich langsamer
abfließt als bei einer DIN-gerechten Ausführung, ist eine Neuherstellung
der Pflasterung unverhältnismäßig.
Mangelhafte Kellerabdichtung und Risse: Haftung des
Bauunternehmers
Urteil des OLG Schleswig vom 28.09.2005 - 9 U 77/04
Eine mangelhafte Bauausführung liegt vor, wenn Kellerwände nicht in wasserundurchlässigem Beton ausgeführt wurden, obwohl dies vertraglich vereinbart war. Auf die Frage, ob Feuchtigkeitserscheinungen auf in den Kellerwänden vorhandene Risse zurückzuführen sind, kommt es dann nicht mehr an.