Abnahme

Wer trägt das Risiko einer Beschädigung von Bauteilen vor der Abnahme?
Urteil des OLG Hamm vom 20.12.2001 – 24 U 25/00

Der Werkunternehmer trägt auch vor der Abnahme dann nicht das Risiko für Beschädigungen seiner Arbeit durch Dritte, wenn der Auftraggeber die tatsächliche Gewalt und damit die alleinige Schutzmöglichkeit über das Werk des Unternehmers hat und die Abnahme nur unter Berufung auf Mängel verweigert.


Wer trägt das Risiko bei Beschädigung vor Abnahme?
Urteil des OLG Naumburg vom 30.11.2000 – 2 U 104/00; Beschluss des BGH vom 24.01.2002 – VII ZR 20/01

Es ist grundsätzlich dem Risikobereich des Unternehmers zuzurechnen, wenn das Werk nach der Herstellung, aber vor der Abnahme durch Dritte beschädigt wird.
Wird also nach Fertigstellung einer Tiefgaragendecke mit Abdichtung und Wärmedämmung diese durch den nachfolgenden Unternehmer (hier: Pflasterer) mit schwerem Gerät befahren und beschädigt, so steht dem Unternehmer (Dachdecker) weder eine zusätzliche Vergütung noch ein Schadensersatzanspruch gegen den Auftraggeber zu.
Für vom Auftraggeber veranlasste Arbeiten anderer Unternehmer ist dieser nur dann verantwortlich, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Durchführung die Werkleistung zwangsläufig gefährdet hätten, nicht aber, wenn sie auch ohne eine solche Gefährdung hätten durchgeführt werden können.
Der Unternehmer ist aber nicht schutzlos. Er kann die Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Auftraggebers gegen den Drittunternehmer verlangen.

Anm:
Um unnötige Streitereien zu vermeiden, sollte dem Auftragnehmer daran gelegen sein, die eigenen Leistungen vor Beschädigungen Dritter zu schützen und möglichst früh die Abnahme bzw. Teilabnahmen zu beantragen, um so den Übergang der Gefahrtragung zu erreichen.

Konkludente Abnahme
Urteil des BGH vom 18.02.2003 - X ZR 245/00

Ist eine werkvertragliche Leistung nicht vollständig erbracht, kann eine stillschweigende Abnahme des Werkes nur bei Vorliegen gewichtiger Umstände angenommen werden; ein Abnahmewille kann in einem solchen Fall trotz Übernahme des Werkes nicht unterstellt werden.

Zur konkludenten Abnahme
Urteil des OLG Dresden vom 19.03.2003 - 11 U 696/02

Der Bauherr nimmt konkludent die Werkleistung ab, wenn er sich nach mehreren Besichtigungen mit dem Unternehmer über die Höhe der noch zu erstellenden Schlussrechnung mit Zu- und Abschlägen einigt, auch wenn die in mehrseitigen Listen aufgeführten Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgebessert sind.

Zur stillschweigenden Abnahme
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.09.2002 - 21 U 29/02

Die von den Parteien eines Bauvertrages vereinbarte förmliche Abnahme steht der Annahme einer stillschweigenden Abnahme nicht entgegen, wenn der Unternehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern. Dadurch bringt er nämlich zum Ausdruck, dass er auf eine solche keinen Wert legt.


Lediglich optischer Mangel steht Abnahmefähigkeit nicht im Weg
Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2003 - 17 U 88/02

Ein lediglich optischer Mangel eines Werks (hier: Haustürpodest aus Naturstein in kleinen statt großen Platten) steht der Abnahmefähigkeit nicht entgegen, wenn er die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt.


Abnahme
Urteil des OLG Dresden vom 27.06.2003 - 11 U 1549/00

Der Besteller darf in AGB für die Abnahme vorschreiben, dass sie nur als förmliche wirksam sein soll, solange der Unternehmer einen Anspruch auf deren Durchführung binnen kurzer Frist nach der Fertigstellungsanzeige hat.

Wenn der Besteller das Werk bei der Abnahme als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt, handelt er widersprüchlich, wenn er das Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet und herausgibt. Er kann dann dem Werklohn nicht entgegenhalten, er sei mangels förmlicher Abnahme noch nicht fällig.


Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel
Urteil des OLG Hamburg vom 10.06.2003 - 9 U 121/00

Gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B kann vom Auftraggeber die Abnahme verweigert werden, solange wesentliche Mängel der vertraglich geschuldeten Bauleistung vorliegen, die beseitigt werden müssen.

Ob ein Mangel „wesentlich" ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH anhand der Art des Mangels, seines Umfangs und vor allem seiner Auswirkungen, wobei dies unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung ohne wesentlichen Mangel ist, trägt der Auftragnehmer.

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, treten die Abnahmewirkungen nicht ein, insbesondere kann es auch nicht zu einer fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommen.

Stellt der Besteller den Mangel im Wege der Ersatzvornahme im Laufe des Rechtsstreits selbst ab, ist er nicht mehr berechtigt, die Abnahme zu verweigern, sondern hat unter Umständen einen Schadensersatzanspruch, mit dem er aufrechnen kann.

 

Abnahmefiktion bei Verweigerung der Abnahme
Urteil des OLG Frankfurt vom 25.07.2003 - 2 U 107/02

Eine Abnahmefiktion gemäß § 12 Ziff. 5 VOB/B scheidet aus, wenn der Besteller bereits vor der Ingebrauchnahme eine Abnahme verweigert hat.

 

VOB: Konkludente Abnahme bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme?
Urteil des KG vom 04.04.2006 - 7 U 247/05

Wird in einem VOB-Bauvertrag abweichend von § 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B die förmliche Abnahme für alle Fälle vertraglich vereinbart, muss keine Partei sie mehr eigens gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B "verlangen".
Wird innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B kein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert, so ist davon auszugehen, dass auf die förmliche Abnahme verzichtet wird, sodass nach Ablauf von 12 Werktage nach Erhalt der Schlussrechnung gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B oder durch Inbenutzungnahme gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B die Abnahme als erfolgt gilt.