AGB und Klauseln
Maßgeblicher Zeitpunkt für Wahrung der Skontofrist
Urteil des BGH vom 11.02.1998 – VIII ZR 287/97
Bei einer Skontoabrede: "Zahlbar innerhalb von 40 Tagen (bzw 45 Tagen) mit 3% SKONTO" genügt für die Wahrung der Skontofristdie rechtzeitige Absendung des Verrechnungsschecks.
Anm:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 19. November 1999 geltende
Grundsätze zur Berechtigung des Skontoabzugs dargestellt. Ob eine Skontofrist
eingehalten wurde, richtet sich danach, wann der Auftragnehmer seine Zahlungshandlung
vornimmt und nicht nach dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Auftragnehmer.
Bei einer Zahlung durch Überweisung ist die Zahlungshandlung durch den
Auftraggeber dann erbracht, wenn er den Überweisungsträger der Bank
zur Ausführung der Überweisung übergibt. Zahlt der Auftraggeber
mittels Scheck, ist er seiner Zahlungshandlung dann nachgekommen, wenn er den
Scheck zur Übersendung an den Auftragnehmer zur Post gibt.
Es ist davon auszugehen, dass der Auftragnehmer den vereinbarten Skontoabzug
nur dann einräumen will, wenn der Auftraggeber die berechtigte Forderung
vollständig bezahlt. Kürzt der Auftraggeber die Rechnung also zu Unrecht,
ist ein Skontoabzug nicht berechtigt.
Skontoabrede für Abschlagszahlungen
Urteil des BGH vom 29.06.2000 - VII ZR 186/99
Vereinbaren die Parteien ein Skonto für jede einzelne Rate
eines Zahlungsplanes, ist das Skonto für jede fristgerecht gezahlte Rate
auch dann verdient, wenn andere Raten nicht fristgerecht geleistet werden.
Vertragsstrafe
Urteil des BGH vom 23.1.2003 - VII ZR 210/01
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.
Anm:
Der BGH hat mit diesem Urteil seine seit 1986 bestehende Rechtsprechung (Urteil
vom 25. September 1986 - VII ZR 276/84) zur Wirksamkeit einer 10%igen Vertragsstrafe
aufgegeben. Darüber hinaus hat er festgelegt, dass Vertragsstrafen in AGB
eine Höchstgrenze von 5 % des Auftragwertes nicht überschreiten dürfen.
Diese neue Rechtsprechung gilt für alle neu abzuschließenden Verträge.
Für bis zum Bekannt werden der Entscheidung geschlossene Verträge
bis zu einem Auftragsvolumen von ca. 6,5 Mio. Euro wurde ein Vertrauensschutz
eingeräumt.
Auslegung von AGB-Klauseln
Urteil des OLG Rostock vom 25.02.2003 - 4 U 27/02
Eine AGB-Klausel, in der das Rücktrittsrecht unklar geregelt ist, geht zu Lasten des Verwenders. Das heißt, dem Vertragspartner steht das günstigste Rücktrittsrecht zu, das sich aus der Klausel herleiten lässt.
Eine AGB-Klausel, die dem Vertragspartner den Nachweis abschneidet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der in der Klausel festgesetzte pauschalierte Betrag, ist unwirksam. Dies gilt immer dann, wenn die Klausel durch ihre Fassung den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt.
Schließt Schriftformklausel Nachforderungen grundsätzlich
aus?
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.04.2003 - 24 U 188/00
Die in einem Bauvertrag enthaltene Klausel, dass Leistungen, die der Auftragnehmer ohne schriftliche Beauftragung oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, nicht vergütet werden, ist dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der Vergütungspflicht nicht für solche Fälle gelten soll, in denen eine notwendige ergänzende Leistung als eilbedürftig in Auftrag gegeben wird.
Baustrom und Bauwasser
Urteil des OLG Dresden vom 27.06.2003 - 11 U 1549/00
Baustrom und Bauwasser darf der Besteller mit AGB als pauschalen
Promill-Abzug vom Werklohn geltend machen.
Technische Vertragsnormen der VOB/C stellen AGB dar
Urteil des OLG Celle vom 15.01.2003 - 7 U 64/00
Technische Vertragsnormen der VOB/C, die in einem Bauvertrag
angeführt sind, stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die hinter
die vertraglich vereinbarte individuelle Leistungsbeschreibung zurücktreten.
5%-iger Sicherheitseinbehalt durch normale Bürgschaft ablösbar
Urteil des BGH vom 13.11.2003 - VII ZR 57/02
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, daß ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).
Wird die Ablösung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft
zusätzlich davon abhängig gemacht, daß keine wesentlichen Mängel
vorhanden sind, ist diese Vertragsklausel unwirksam.
Wann sind Allgemeine Geschäftsbedingungen individuell ausgehandelt?
Urteil des OLG Celle vom 13.11.2003 - 13 U 136/03
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nur dann ausgehandelt, wenn
der Verwender den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich
ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit
zur Wahrung eigener Interessen mit der realen Möglichkeit einräumt,
die inhaltliche Gestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
Wirksame Einbeziehung einer VOB?
Urteil des OLG Stuttgart vom 26.09.2002 - 7 U 101/02
Es muss bei der Verwendung von AGB die Möglichkeit bestehen, in zumutbarer Weise Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nehmen. Das erfordert die objektive Möglichkeit den Text voll zur Kenntnis zu nehmen. Der Verwender muss die Bedingungen offen legen.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung bindet
das Berufungsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der
gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten,
allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist.
Einbeziehung der VOB/B durch vertragliche Vereinbarung?
Urteil des LG Dortmund vom 26.06.2003 - 7 O 42/03
Wird in einem Bauvertrag vereinbart, dass die VOB/B in ihrer derzeit gültigen Fassung Vertragsgrundlage ist, und beide Vertragsparteien besitzen den Text, reicht eine solche Bezugnahme auf die VOB/B zu deren Einbeziehung aus, wenn Vertragspartner des Verwenders ein auf dem Bausektor tätiges Unternehmen ist. Bei einem solchen Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass es den Inhalt der VOB/B kennt.
Reicht Hinweis auf VOB/B im Baugewerbe aus?
Urteil des OLG Hamm vom 18.12.2003 - 17 U 80/03
Zwar ist im Einzelfall zu prüfen, ob die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbestandteil geworden sind. Ist sie dem Bauherrn nicht vertraut, so muss
sie ihm von dem Vertragspartner konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein bloßer
Hinweis auf die VOB/B reicht in diesen Fällen in der Regel nicht aus.
Anders ist es aber, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten
darf, dass der Vertragspartner die VOB/B bereits kennt. Dies kann der Fall sein,
wenn sie sich in seinem Geschäftszweig durchgesetzt hat und niemand in
der Branche ohne Kenntnis dieser Bedingungen tätig sein kann. In derartigen
Fällen darauf zu bestehen, daß der Verwender dann auch seinem Vertragspartner
die "Kenntnisnahme" ermöglichen müsse, wäre bloße
Förmelei. Gegenüber einem im Baugewerbe tätigen Vertragspartner
reicht daher der Hinweis auf die Geltung der VOB/B aus, um sie in den Vertrag
einzubeziehen.
Ausschluss von Nachforderungen durch AGB
Urteil des BGH vom 27.11.2003 - VII ZR 53/03
Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, daß sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238).
Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel in einem Bauvertrag, nach der jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.
Ein Zahlungsplan in einem Bauvertrag, wonach die 12. Rate nach Fertigstellung
der Leistung und die 13. und letzte Rate nach Beseitigung aller Mängel,
Abnahme und Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen ist,
ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dahin zu verstehen, daß
die 13. Rate fällig wird, wenn die Abnahme trotz vorhandener Mängel
erfolgt. Dem Auftraggeber steht dann in Höhe des mindestens Dreifachen
der Mängelbeseitigungskosten ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Komplettheitsklausel beim Pauschalpreisvertrag
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.09.2003 - 23 U 204/02
Zu den Auswirkungen einer Komplettheitsklausel in einem BGB-Pauschal-preisvertrag:
Handelt es sich um einen Detail-Pauschalvertrag, bei dem das Leistungsverzeichnis
vom Auftragnehmer stammt, kann mit einer vereinbarten Komplettheitsklausel dem
Auftragnehmer das Risiko für in seinem Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigte
Mehrmengen auferlegt werden. Bei der Vertragsauslegung ist die Reichweite der
Komplettheitsklausel danach zu bestimmen, was der Auftragnehmer nach seinem
Empfängerhorizont als Komplettheitsanforderung erkennen konnte.
Hätte der Auftragnehmer bei sorgfältiger Prüfung der ihm zur
Verfügung stehenden Unterlagen und Möglichkeiten der eigenen Untersuchung
erkennen können, dass seine Mengenberechnungen im Leistungsverzeichnis
mit Unwägbarkeiten verbunden waren, steht ihm zur Abdeckung seiner Mehrkosten
auch kein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
zu.
Skonto mit Einhaltung der VOB/B-Zahlungsfristen koppeln?
Urteil des OLG Oldenburg vom 20.03.2002 - 2 U 4/02
Die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Rechnung hängt vom Einzelfall ab. Sie orientieren sich insbesondere an den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die auch von dessen Kenntnissen und Fähigkeiten abhängen. Dabei ist es keine Frage der Prüffähigkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit, ob die in Ansatz gebrachten Beträge zutreffend ermittelt sind.
Wird eine Vertragsklausel vereinbart, nach der ein Nachlass von 7% gewährt wird, sofern die VOB/B als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, so hat dies zur Folge, dass kein Abzug vorzunehmen ist, wenn einzelne Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung nicht innerhalb der in § 16 Nr. 1, 3 VOB/B geregelten Fristen bezahlt werden.
Bieterklausel „Nachlass von 7% bei Einhaltung der VOB/B“
wirksam?
Urteil des OLG Bremen vom 26.11.2003 - 1 U 42/03
Die zum Vertragsinhalt gewordene Klausel "Nachlass: Sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass von 7%." ist wirksam.
Werden Abschlagsrechnungen nicht in der Frist des § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B bezahlt, fällt der Nachlass nicht
Skonto mit Einhaltung der VOB/B-Zahlungsfristen koppeln?
Beschluss des OLG Celle vom 04.03.2004 - 14 U 226/03
Die Vertragsinhalt gewordene Klausel
„Nachlass:
Sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass von 9 %.“
ist wirksam. Sie hat zur Folge, dass kein Abzug vorzunehmen ist, wenn einzelne Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung nicht innerhalb der in § 16 Nr. 1 und 3 VOB/B geregelten Fristen bezahlt werden.
Ob der Zuschlag auf das Angebot mit der vorgenannten Nachlass- bzw. Skontoklausel hätte erteilt werden dürfen, spielt bei der Abwicklung des Vertrages keine Rolle.
Wann ist die VOB/B als ganzes vereinbart?
Urteil des BGH vom 22.01.2004 - VII ZR 419/02
Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.
Anm:
Allerdings unterliegen die einzelnen Regelungen der VOB/B nicht der Inhaltskontrolle,
wenn der Verwender die VOB/B als Ganzes ohne jegliche Abänderung vereinbart
hat; jedoch auch nur dann!
Damit ist die Inhaltskontrolle selbst dann eröffnet, wenn nur geringfügige
inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon,
ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise
durch andere Regelungen "ausgeglichen" werden. Denn nach Ansicht des
BGH ist jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B als eine Störung des
von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten; anderenfalls wäre
die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Transparenz
(vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) nicht zu gewährleisten.
Verjährungsdauer bei Eingriff in VOB/B
Eine AGB-Vertragsbestimmung, wonach die Kaufpreisrate auf ein Sperrkonto zu zahlen ist, sofern der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen (seit Zugang der Rechnung über die betreffende Kaufpreisrate) schriftlich unter Angabe von Gründen (Nichterreichen des vereinbarten Bautenstandes, Vorliegen von erheblichen Mängeln) der Auszahlung an den Auftragnehmer widerspricht, greift in den Kernbereich der VOB/B ein, weil die Rüge eines Mangels nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B nicht an eine Frist gebunden ist.
Eine AGB-Vertragsbestimmung, die den Auftraggeber zur unwiderruflichen Anweisung der vereinbarten "Kaufpreisraten" an seine Bank verpflichtet, ohne dass der Auftragnehmer den Nachweis des die Abschlagsforderung rechtfertigenden Bautenstands zu erbringen hat, greift durch Änderung der Beweislastregelung in den Kernbereich der VOB/B ein. Sie weicht damit von § 16 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 1 VOB/B ab, weil der vorleistungspflichtige Auftragnehmer Teilvergütungsansprüche (Abschlagsforderungen) nur für nachweisbar erbrachte Leistungen hat und Vorauszahlungen nur verlangen kann, wenn solche vereinbart sind und wenn er (auf Verlangen des Auftraggebers) Sicherheit leistet.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die den Kernbereich der VOB/B verändernde Vertragsbestimmung ihrerseits etwa nach dem AGBG unwirksam ist.
Die nach § 13 Nr. 4 VOB/B (a.F.) geltende zweijährige Gewährleistungsfrist
hält (hier wegen der o.g. Eingriffe) der isolierten Inhaltskontrolle nach
dem AGBG nicht stand.
Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag
Urteil des OLG Celle vom 13.10.2004 - 7 U 114/02
Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu denen
die auch VOB/B zählt, ist gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Einbeziehung
von ihm selbst gestellter Vertragsbedingungen zu berufen.
Die VOB/B wird auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen, obwohl der Verwender
dem Vertragspartner nicht die Möglichkeit verschafft hat, vom Inhalt Kenntnis
zu nehmen, wenn letzterer im Baurecht und in den Regeln der VOB/B bewandert
ist.
BGH zur unzulässige Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten
in Handwerker-AGB
Urteil des BGH vom 31.03.2005 - VII ZR 180/04
Nach § 641 Abs. 2 BGB ist der Besteller eines Werks, der
vom Unternehmer die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, berechtigt, die
Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zu verweigern und zwar mindestens
in Höhe der dreifachen für die Beseitigung des Mangels erforderlichen
Kosten.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers
„Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen
sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.” ist dahingehend
zu verstehen, dass Zurückbehaltungsrechte und damit auch das Leistungsverweigerungsrecht
nach § 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. Insoweit ist die Klausel
wegen unangemessener Benachteiligung des Bestellers unwirksam.
Zur Einbeziehung der VOB/B, zur Abnahme und zum Fehlerbegriff
Urteil des OLG Brandenburg, vom 08.02.2006 - 4 U 86/01
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
muss bei einem auf dem Bausektor gewerblich tätigen Unternehmer angenommen
werden, dass er die VOB/B kennt, so dass die bloße Bezugnahme auf die
VOB/B für deren Einbeziehung in den Vertrag genügt.
Eine konkludente Abnahme kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber eine
Abnahme verweigert hat, da ihm dann der Abnahmewille fehlt
Nach dem auch für § 633 BGB a.F. herrschenden subjektiven Fehlerbegriff
ist ein Fehler nicht rein objektiv zu verstehen, vielmehr wird er subjektiv
vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmt, was nunmehr auch in § 633
Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. ausdrücklich geregelt ist.
Nach dem subjektiven Fehlerbegriff ist ein Werk frei von Mängeln, wenn
es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist vertraglich eine bestimmte Beschaffenheit
vereinbart, ist das hergestellte Werk schon dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte
Beschaffenheit nicht aufweist, auch wenn die Werkausführung wirtschaftlich
oder technisch besser als die vereinbarte Leistung sein sollte.
Zur Einbeziehung der VOB/B bei einem unerfahrenem Bauherrn
Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.12.2005 - 8 U 627/04
Bei einem bauunerfahrenen Bauherrn, dem eine Kenntnisverschaffung
vom Inhalt der VOB/B bei Vertragsabschluss nicht ermöglicht worden ist,
kommt eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag nur in Betracht,
wenn ein Architekt für den Bauherrn am konkreten Vertragsabschluss mitgewirkt
hat.
Zur Wirksamkeit von Zahlungsfristen in AGB
Beschluss des OLG Köln vom 01.02.2006 - 11 W 5/06
Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F. nicht stand und ist unwirksam.
Zur Wirksamkeit von Kostenvoranschlägen in AGB
Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.12.2005 - 19 U 57/05
Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.
Zur Wirksamkeit von Abnahme- und Sicherheitenklauseln in AGB
Urteil des LG Itzehoe vom 30.11.2005 - 2 O 278/05
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam:
"§ 12 Ziff. 5 (1) und (2) VOB/B gelten nicht. Nur eine tatsächlich durchgeführte Abnahme hat die Wirkung in der Abnahme. Wird keine tatsächliche Abnahme im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien durchgeführt, so tritt an ihre Stelle die Abnahme im Verhältnis zwischen den Architekten und deren Auftraggebern, und zwar in dem Umfang, wie die Abnahme in diesem Verhältnis jeweils durchgeführt wird."
"Bei der Schlusszahlung werden 5 % des als sachlich richtig festgestellten Gesamtpreises von dem Auftraggeber als Sicherheit einbehalten. Die Sicherheit wird 24 Monate nach der Schlussabnahme zur Auszahlung fällig. (...)."
Anm.:
Die Abnahmeklausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Es ist zwar
durchaus zulässig, die fiktive Abnahme durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
auszuschließen, jedoch widerspricht es dem gesetzlichen Leitbild, tatsächliche
Erklärungen, die eine Abnahme im Sinne des § 12 VOB/B bzw. §
640 BGB darstellen, auszuschließen.
Die Klausel zum Sicherheitseinbehalt verstößt ebenso gegen §
307 BGB und ist damit unwirksam, weil sie den Auftragnehmer jedenfalls in Verbindung
mit der Abnahmeklausel unangemessen benachteiligt. Die Sicherheitenklausel regelt,
dass die einbehaltene Sicherheit erst 24 Monate nach Schlussabnahme auszuzahlen
ist. Damit könnte der Auftraggeber die Fälligkeit des Einbehaltes
in unangemessener Weise hinausschieben.
Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in AGB
Urteil des OLG Köln vom 19.01.2005 - 11 U 4/00
Ein Aushandeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz (BGB
n.F. § 305 Abs. 1 Satz 3) liegt nur dann vor, wenn der Verwender den Inhalt
der Regelung ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit
zur Wahrung eigener Interessen einräumt; der Vertragspartner muss die Möglichkeit
haben, den Inhalt der Bedingung wirklich zu beeinflussen.