Umsatzsteuer -
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Bislang erfolgte auch zwischen Bauunternehmern die Abrechnung
von Bauleistungen mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung.
Mit dem “Haushaltsbegleitgesetz 2004“ wird die Umsatzbesteuerung
von Bauleistungen völlig neu geregelt.
Nach der Neuregelung des § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist der leistende Bauunternehmer (Bauleistender) verpflichtet, eine Netto-Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu erstellen und an den Leistungsempfänger weiterzuleiten, wenn er eine Bauleistung an einen Leistungsempfänger erbringen, der seinerseits Bauleistungen ausführt.
Hinweis:
Der leistende Bauunternehmer muss in der Nettorechnung auf die Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers hinweisen — zum Beispiel mit folgendem Satz:
“Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach Paragraf 13 b UStG“.
Der Bauunternehmer als Leistungsempfänger ist sodann verpflichtet, die Umsatzsteuer für die erhaltene Bauleistung an sein Finanzamt abzuführen und kann im Gegenzug einen entsprechenden Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend machen, sofern er die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. Der leistende Unternehmer ist somit nicht mehr verpflichtet, für solche Leistungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (sog. Nullsummenspiel“).
Hinweis:
Auch wenn Abschlagsrechnungen ausgestellt werden, kommt es unter den Voraussetzungen
des
§ 13 b Absatz 1 Nr. 4 UStG zur Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft.
Was sind Bauleistungen?
Die Neuerungen gelten ausschließlich für
Unternehmer, die ausschließlich bzw. überwiegend Bauleistungen erbringen.
Diese Leistungen müssen darüber hinaus wiederum an einen anderen Bauunternehmer
erbracht werden.
„Bauleistender“ im Sinne des § 13 b des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) ist jeder Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder
umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen (,‚Bauleistungen“) erbringt,
die der
- Herstellung
- Instandhaltung oder Instandsetzung
- Änderung oder
- Beseitigung
von Bauwerken dienen. In der Regel sind das die in der Baubetriebe-Verordnung
aufgeführten Tätigkeiten.
Somit sind unter Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift insbesondere zu verstehen:
- Arbeiten des Bauhauptgewerbes
- Fliesen- und Verlegearbeiten
- Glaserarbeiten
- lnstallationsarbeiten
- Ofenbau Schreiner- und Zimmererarbeiten
- Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden
sind
Erforderlich ist immer, dass Substanz geschaffen, in die Substanz eines Gebäudes
eingegriffen oder Substanz verändert wird. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen
wie z.B. Reparatur-leistungen, ausgenommen sind aber Reparaturen und Wartungsarbeiten
an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto)entgelt für den
einzelnen Umsatz nicht mehr als € 500,-- beträgt.
Achtung:
Reine Materiallieferungen fallen nicht unter die Neuregelung, auch wenn der
liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers
herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut. Ausgenommen sind auch Planungs-
und Überwachungsleistungen von Architekten und Statikern.
Hinweis:
Werden Leistungen an Privatpersonen bzw. Unternehmen, die nicht als Bauunternehmen
anzusehen sind, erbracht, so gelten die bisherigen Anforderungen an Rechnungen
auch weiterhin. Bei Unklarheiten ist vor Erstellung der Rechnung eine Bestätigung
des Leistungsempfängers einzuholen, ob er zum betroffenen Personenkreis
(= Bauunternehmer) gehört oder nicht, um ein mögliches Haftungsrisiko
zu vermeiden. In Zweifelsfällen, das heißt insbesondere dann, wenn
vom Auftraggeber keine Auskunft über seine Bauunternehmereigenschaft zu
erlangen ist, sollte die Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt und diese angemeldet
und an das Finanzamt abgeführt werden!
Nicht verwechseln: Umsatzsteuer - Bauabzugssteuer
Bitte beachten:
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer darf nicht mit der
Bauabzugssteuer
verwechselt werden, die auch weiterhin unverändert zur Anwendung kommt.
Anders als bei der Bauabzugssteuer ist bei der Neuregelung der Umsatzsteuer
kein Freistellungsverfahren vorgesehen.
Achtung:
Die Umkehr der Umsatzsteuerschuld tritt also unabhängig davon ein, ob eine
Freistellungs-bescheinigung vorgelegt wird.
Beispiel:
Wenn der leistende Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung für die
Bauabzugssteuer vorlegt, dann muss der Leistungsempfänger den Netto-Rechnungsbetrag
an den leistenden Unternehmer entrichten. Darüber hinaus ist der Leistungsempfänger
verpflichtet, die Umsatzsteuer bezogen auf den Netto-Rechnungsbetrag zu errechnen,
bei seinem Finanzamt anzumelden und den Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen.
Wenn der leistende Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung für die
Bauabzugssteuer nicht vorlegt, dann gilt hinsichtlich der Ermittlung, Anmeldung
und Entrichtung der Umsatzsteuer das gleiche. Jedoch muss der Leistungsempfänger
noch die Bauabzugssteuer von 15% bezogen auf den (fiktiven) Rechnungs-Brutto-Betrag
an das Finanzamt abführen.
Übergangsregelung
Das Bundesfinanzministerium gewährt für
die Anwendung der neuen Vorschrift eine dreimonatige Übergangsregelung
mit folgendem Inhalt:
Bei Bauleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2004 ausgeführt
werden, kann der leistende Unternehmer weiterhin als Schuldner der Umsatzsteuer
behandelt werden. Er muss dann eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Voraussetzung
ist jedoch, dass die Vertragsparteien sich einvernehmlich hierauf einigen und
dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert
wird.
Diese Voraussetzungen sollten von den Vertragsparteien schriftlich dokumentiert
werden.
Hinweis:
Die Übergangsregelung ist nicht nur mit erheblichem bürokratischem
Aufwand verbunden. Sie führt auch zu Haftungsrisiken für den Leistungsempfänger.
Denn führt der leistende Unternehmer die vom Leistungsempfänger an
ihn gezahlte Umsatzsteuer trotz getroffener und schriftlich fixierter Vereinbarung
nicht an den Fiskus ab, wird dieser die nochmalige Entrichtung der Umsatzsteuer
vom Leistungsempfänger einfordern.
Es empfiehlt sich deshalb, von einer Anwendung der Übergangsregelung ganz
abzusehen und sofort ab dem 1. April 2004 die Neuregelung anzuwenden!