Umsatzsteuer -
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

 

Bislang erfolgte auch zwischen Bauunternehmern die Abrechnung von Bauleistungen mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung.
Mit dem “Haushaltsbegleitgesetz 2004“ wird die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen völlig neu geregelt.

Nach der Neuregelung des § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist der leistende Bauunternehmer (Bauleistender) verpflichtet, eine Netto-Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu erstellen und an den Leistungsempfänger weiterzuleiten, wenn er eine Bauleistung an einen Leistungsempfänger erbringen, der seinerseits Bauleistungen ausführt.

Hinweis:
Der leistende Bauunternehmer muss in der Nettorechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen — zum Beispiel mit folgendem Satz:

“Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach Paragraf 13 b UStG“.

Der Bauunternehmer als Leistungsempfänger ist sodann verpflichtet, die Umsatzsteuer für die erhaltene Bauleistung an sein Finanzamt abzuführen und kann im Gegenzug einen entsprechenden Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend machen, sofern er die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. Der leistende Unternehmer ist somit nicht mehr verpflichtet, für solche Leistungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (sog. Nullsummenspiel“).

Hinweis:
Auch wenn Abschlagsrechnungen ausgestellt werden, kommt es unter den Voraussetzungen des
§ 13 b Absatz 1 Nr. 4 UStG zur Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft.


Was sind Bauleistungen?

Die Neuerungen gelten ausschließlich für Unternehmer, die ausschließlich bzw. überwiegend Bauleistungen erbringen. Diese Leistungen müssen darüber hinaus wiederum an einen anderen Bauunternehmer erbracht werden.
„Bauleistender“ im Sinne des § 13 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist jeder Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen (,‚Bauleistungen“) erbringt, die der
- Herstellung
- Instandhaltung oder Instandsetzung
- Änderung oder
- Beseitigung
von Bauwerken dienen. In der Regel sind das die in der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten.
Somit sind unter Bauleistungen im Sinne dieser Vorschrift insbesondere zu verstehen:
- Arbeiten des Bauhauptgewerbes
- Fliesen- und Verlegearbeiten
- Glaserarbeiten
- lnstallationsarbeiten
- Ofenbau Schreiner- und Zimmererarbeiten
- Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind
Erforderlich ist immer, dass Substanz geschaffen, in die Substanz eines Gebäudes eingegriffen oder Substanz verändert wird. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen wie z.B. Reparatur-leistungen, ausgenommen sind aber Reparaturen und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto)entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als € 500,-- beträgt.


Achtung:
Reine Materiallieferungen fallen nicht unter die Neuregelung, auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut. Ausgenommen sind auch Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Statikern.


Hinweis:
Werden Leistungen an Privatpersonen bzw. Unternehmen, die nicht als Bauunternehmen anzusehen sind, erbracht, so gelten die bisherigen Anforderungen an Rechnungen auch weiterhin. Bei Unklarheiten ist vor Erstellung der Rechnung eine Bestätigung des Leistungsempfängers einzuholen, ob er zum betroffenen Personenkreis (= Bauunternehmer) gehört oder nicht, um ein mögliches Haftungsrisiko zu vermeiden. In Zweifelsfällen, das heißt insbesondere dann, wenn vom Auftraggeber keine Auskunft über seine Bauunternehmereigenschaft zu erlangen ist, sollte die Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt und diese angemeldet und an das Finanzamt abgeführt werden!


Nicht verwechseln: Umsatzsteuer - Bauabzugssteuer

Bitte beachten:
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer darf nicht mit der Bauabzugssteuer
verwechselt werden, die auch weiterhin unverändert zur Anwendung kommt. Anders als bei der Bauabzugssteuer ist bei der Neuregelung der Umsatzsteuer kein Freistellungsverfahren vorgesehen.

Achtung:
Die Umkehr der Umsatzsteuerschuld tritt also unabhängig davon ein, ob eine Freistellungs-bescheinigung vorgelegt wird.

Beispiel:
Wenn der leistende Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer vorlegt, dann muss der Leistungsempfänger den Netto-Rechnungsbetrag an den leistenden Unternehmer entrichten. Darüber hinaus ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer bezogen auf den Netto-Rechnungsbetrag zu errechnen, bei seinem Finanzamt anzumelden und den Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen.
Wenn der leistende Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer nicht vorlegt, dann gilt hinsichtlich der Ermittlung, Anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer das gleiche. Jedoch muss der Leistungsempfänger noch die Bauabzugssteuer von 15% bezogen auf den (fiktiven) Rechnungs-Brutto-Betrag an das Finanzamt abführen.


Übergangsregelung

Das Bundesfinanzministerium gewährt für die Anwendung der neuen Vorschrift eine dreimonatige Übergangsregelung mit folgendem Inhalt:
Bei Bauleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2004 ausgeführt werden, kann der leistende Unternehmer weiterhin als Schuldner der Umsatzsteuer behandelt werden. Er muss dann eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vertragsparteien sich einvernehmlich hierauf einigen und dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Diese Voraussetzungen sollten von den Vertragsparteien schriftlich dokumentiert werden.

Hinweis:
Die Übergangsregelung ist nicht nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden. Sie führt auch zu Haftungsrisiken für den Leistungsempfänger. Denn führt der leistende Unternehmer die vom Leistungsempfänger an ihn gezahlte Umsatzsteuer trotz getroffener und schriftlich fixierter Vereinbarung nicht an den Fiskus ab, wird dieser die nochmalige Entrichtung der Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger einfordern.
Es empfiehlt sich deshalb, von einer Anwendung der Übergangsregelung ganz abzusehen und sofort ab dem 1. April 2004 die Neuregelung anzuwenden!