Aufwendungen für die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 2 BGB


Hat der Lieferant dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert, dann kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 432 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer, also der Lieferant - Großhändler oder Hersteller – hat dann sämtliche Kosten der Nacherfüllung tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Diese Kosten können dem Käufer auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Lediglich wenn die vom Verkäufer gewählte Form der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder nicht möglich ist, kann der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnen.

Hervorzuheben ist, dass der Verkäufer im Nacherfüllungsfall nicht nur seine eigenen, sondern auch die beim Käufer entstehenden Aufwendungen zu tragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht so entschieden (BGH, Urteil vom 09.04.1981 – VII ZR 194/80, Urt. vom 25.10.1995 – VIII ZR 258/94, Urt. vom 29.11.1971 – VII ZR 101/70). Da der neu eingeführte § 439 Abs. 2 BGB die Regelung des alten § 476a Satz 1 BGB inhaltlich übernimmt, behält diese Rechtsprechung auch weiterhin ihre Gültigkeit.

Neben den in § 432 Abs. 2 BGB lediglich beispielhaft genannten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer auch die auf Seiten des Käufers entstehenden Kosten für Nebenarbeiten, die zur Durchführung der Nacherfüllung erforderlich sind, zu tragen. Er hat demnach die Kosten für die Demontage der bereits beim Kunden eingebauten mangelhaften Sache wie auch die Kosten für die Rücksendung der mangelhaften Sache und die Kosten für die Montage der reparierten bzw. ausgetauschten Sache zu tragen.
In einem Urteil vom 09.04.1981 (VII ZR 194/80), in dem es um die Lieferung und um den Einbau defekter Heizkörper ging, entschied der BGH:

... Zu den Mängelbeseitigungskosten gehören auch die Aufwendungen für Nebenarbeiten, wie z.B. Montagearbeiten, die zur Durchführung der Nachbesserung erforderlich sind.
Hier gehören zur vollen uneingeschränkten Mängelbeseitigung der Ausbau der beiden undichten Heizkörper, die Entleerung der Heizungsanlage, der erneute Einbau der Heizkörper, die neue Füllung der Heizungsanlage und die Neulackierung der Heizkörper. ...“

Des Weiteren sind auch die Aufwendungen, die zum Auffinden der Schadensursache notwendig sind (erforderlichenfalls auch Sachverständigenkosten) vom Lieferanten zu übernehmen.


Der Lieferant kann die Nacherfüllungsaufwendungen in seinen AGB nicht auf den Käufer abwälzen. Eine entsprechende Klausel in den AGB des Lieferanten, wonach die Verpflichtung des Lieferanten, die Aufwendungen für die Nacherfüllung zu tragen, ausgeschlossen oder beschränkt wird, wäre gem. § 309 Nr. 8b, cc unwirksam. Dies gilt auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, da eine derartige Klausel nach ständiger Rechtsprechung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt.


§ 439 BGB

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 309 Nr. 8b, cc BGB

§ 309 BGB
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
...
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
...
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
...
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt
wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, zu tragen;